Herzlich willkommen…

… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.

Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.08.2026

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In wie vielen Fällen sind nach Hilfeersuchen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NRettDG in der Zeit vom 01.07. bis 01.08.2026 wo
    a) Krankentransportwagen (KTW) eingesetzt worden,
    b) KTW eingesetzt worden, obwohl ein Notfallkrankenwagen (NKTW) zur Verfügung gestanden hätte,
    c) KTW eingesetzt worden, obwohl ein Rettungswagen (RTW) zur Verfügung gestanden hätte,
    d) NKTW alarmiert worden, obwohl die Strukturierten Notrufabfrage (SNA) als Rettungsmittelvorschlag den Einsatz eines KTW generiert hat,
    e) RTW alarmiert worden, obwohl die Strukturierten Notrufabfrage (SNA) als Rettungsmittel den Einsatz eines KTW generiert hat,
    f) RTW alarmiert worden, obwohl die Strukturierten Notrufabfrage (SNA) als Rettungsmittel den Einsatz eines NKTW generiert hat?
  1. In wie vielen Fällen sind nach Hilfeersuchen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG in der Zeit vom 01.07. bis 01.08.2026 wo
    a) NKTW als erstes Rettungsmittel eingesetzt worden,
    b) NKTW als erstes Rettungsmittel eingesetzt worden, obwohl ein RTW zur Verfügung gestanden hätte,
    c) KTW als erstes Rettungsmittel eingesetzt worden,
    d) kein Rettungsmittel eingesetzt worden?
  1. In wie vielen Fällen sind nach Hilfeersuchen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NRettDG in der Zeit vom 01.07. bis 01.08.2026 wo
    a) KTW,
    b) NKTW,
    c) RTW
    eingesetzt worden?
  1. In wie vielen Fällen sind nach Hilfeersuchen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NRettDG in der Zeit vom 01.07. bis 01.08.2025 wo
    a) KTW,
    b) NKTW,
    c) RTW
    eingesetzt worden?
  1. Was sind die Gründe für die zu 3. und 4. unterschiedlich angegebenen Einsatzzahlen für die KTW, NKTW und RTW?
  1. In wie vielen Fällen sind nach Hilfeersuchen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NRettDG RTW wo
    a) in der Zeit vom 01.07. bis 01.08.2025,
    b) in der Zeit vom 01.07. bis 01.08.2026
    eingesetzt worden?
  1. Was sind die Gründe für die zu 6. Buchstaben a) und b) unterschiedlich angegebenen Einsatzzahlen für die RTW?
  1. Wie rechtfertigen Sie den Einsatz von KTW nach Hilfeersuchen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NRettDG?
    Aufgrund welcher wann beschlossenen vertraglichen Regelung oder welcher sonstigen Bestimmung sind die mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes (Leistungserbringer) verpflichtet, auch in Fällen der Notfallrettung oder des Notfalltransports auf Anforderung den KTW einzusetzen?
  1. Wie rechtfertigen Sie, nach Hilfeersuchen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NRettDG den Einsatz von KTW, wenn NKTW oder RTW zur Verfügung stehen?
  1. Wann sind seit dem 01.01.2022 von wem welche Änderungen an der Strukturierten Notrufabfrage (SNA) oder deren Inhalt oder deren Anwendung vorgenommen worden und wann wurden diese Änderungen zwischen Stadt und Landkreis abgestimmt?
  1. Durch welche Änderung an der Strukturierten Notrufabfrage (SNA) und welche Anweisungen an die Disponenten und Aufforderung an die Leistungserbringer wird bewirkt, dass weniger oft als bisher bzw. weniger oft als in der Zeit vor dem 01.07.2026 RTW eingesetzt werden?
  1. Der KTW ist nach EU-Recht ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt. Der KTW ist daher nicht geeignet, einen NKTW oder RTW zu ersetzen. Ihn dennoch dafür einzuplanen und einzusetzen ist augenscheinlich rechtswidrig mit der Folge, dass ein solcher rechtswidriger Einsatz vom Leistungserbringer weder vertraglich noch sonst verlangt werden darf.

12.1 Wann und wie oft ist dies dennoch a) verlangt und b) ausgeführt worden?

12.1.1 In welchen dieser Fälle vergingen wie viele Minuten
a) zwischen dem Eingang des Hilfeersuchens und der Übergabe des Patienten durch den KTW an ein Krankenhaus,
b) zwischen dem Eingang des Hilfeersuchens und dem Eintreffen des KTW am Ereignisort bzw. Ort eines Notfalls,
c) zwischen dem Eingang des Hilfeersuchens und der Alarmierung des KTW,
d) zwischen der Alarmierung des KTW und dem Eintreffen des KTW am Ereignisort bzw. Ort eines Notfalls,
e) zwischen der Alarmierung des KTW und der Übergabe des Patienten an ein Krankenhaus?

12.1.2 In welchen dieser Fälle wurde nach wie vielen Minuten der Alarmierung des KTW
a) eine RTW,
b) NKTW
alarmiert?

12.2.2 In welchen dieser Fälle vergingen wie viele Minuten
a) zwischen dem Eingang des Hilfeersuchens und der Übergabe des Patienten an ein Krankenhaus durch einen RTW oder NKTW,
b) zwischen dem Eingang des Hilfeersuchens und dem Eintreffen des RTW oder NKTW am Ereignisort bzw. Ort eines Notfalls,
c) zwischen dem Eingang des Hilfeersuchens und der Alarmierung des RTW oder NKTW,
d) zwischen der Alarmierung des RTW oder NKTW und dem Eintreffen des RTW oder NKTW am Ereignisort bzw. Ort eines Notfalls,
e) zwischen der Alarmierung des RTW oder NKTW und der Übergabe des Patienten an ein Krankenhaus?

12.2.3 Aus welchen Gründen wurde in welchen Fällen von der SNA als Rettungsmittelvorschlag der Einsatz eines KTW generiert, aber tatsächlich
a) ein RTW mit Nutzung von Sonderrechten
b) ein RTW ohne Nutzung von Sonderrechten
c) ein NKTW mit Nutzung von Sonderrechten
d) ein NKTW ohne Nutzung von Sonderrechten
e) ein Notarztwagen
alarmiert?

12.2.3.1 Wo und wie ist dies dokumentiert?

12.2.3.2 Welche Ursache hatte der rechtswidrige Rettungsmittelvorschlag der SNA?

12.2.4 Aus welchen Gründen wurde in welchen Fällen von der SNA als Rettungsmittelvorschlag der Einsatz eines NKTW generiert, aber tatsächlich
a) ein RTW mit Nutzung von Sonderrechten
b) ein RTW ohne Nutzung von Sonderrechten
c) ein Notarztwagen
alarmiert?

12.2.4.1 Wo und wie ist dies dokumentiert?

12.2.4.2 Welche Ursache hatte der rechtswidrige Rettungsmittelvorschlag der SNA?

  1. Wann und in welcher Form sind welche Leistungserbringung über die Anwendung der Strukturierten Notrufabfrage (SNA) informiert und durch welche vertragliche oder sonstige Bestimmung verpflichtet worden, dass sie auch in Fällen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettD KTW anstelle von NKTW oder RTW einzusetzen haben, wenn dies vom Disponenten aufgrund des durch die jeweils gültige SNA generierten Meldebildes verlangt wird? Und dies auch dann, wenn ein RTW oder NKTW eingesetzt werden könnte? Wann und wie oft ist dies dennoch verlangt worden?
  1. Wann haben welche Leistungserbringer der Anwendung der SNA und welchen Änderungen der SNA oder deren Anwendung in welcher Form zugestimmt? Konnten sie davon ausgehen, dass von ihnen auch der Einsatz von KTW, als Ersatz für den NKTW oder RTW verlangt werden kann?
  1. Wann und in welchem Verfahren ist die Strukturierten Notrufabfrage (SNA) von wem aufgrund welcher Beschlüsse, Entscheidungen oder Zustimmungen welcher Stellen in der Stadt oder im Landkreis Hildesheim zu welchem Preis gekauft worden?
    Wann wurden aufgrund welcher Beschlüsse die dafür erforderlichen Haushaltsmittel in welchen Haushaltsplan eingeplant?
  1. Ist die Funktionsweise und Anwendung der SNA in einer Präsentation darstellbar?
    Welchen Stellen in der Stadt Hildesheim und dem Landkreis Hildesheim ist es rechtlich und tatsächlich sowie wann möglich, Abgeordneten die Funktionsweise und Anwendung der SNA in einer Präsentation darzustellen?
  1. Trifft es zu, dass in der Zeit seit dem 01.07.2026
    a) es bei den Leistungserbringern Überlastungsanzeigen gab und gibt, wenn ja, wo und bei welchen Rettungsmitteln,
    b) 12-Stunden-Dienste ohne ausreichende Pausen abgeleistet wurden, wenn ja, wo und bei welchen Rettungsmitteln,
    c) häufig Rettungsmittel nachalarmiert worden sind, weil das zuerst alarmierte Rettungsmittel den Einsatz nicht bewältigen konnte, und dadurch erforderliche Rettungsmittel an anderen Stellen fehlen?
  1. Trifft es zu, dass in der Zeit seit dem 01.07.2026
    a) ein KTW vom Standort Alfeld zu einem Verkehrsunfall nach Lühnde mit einer Anfahrtszeit von über 40 Minuten alarmiert wurde,
    b) ein KTW aus Hildesheim zu einem bewusstlosen Patienten in einer Sparkasse in Gronau disponiert wurde,
    c) ein KTW aus Hildesheim zu einem Patienten mit schweren Kreislaufstörungen nach Alfeld mit einer Anfahrt von ebenfalls über 40 Minuten alarmiert wurde?
  1. Trifft es zu, dass in der Zeit seit dem 01.07.2026
    auf Hilfesuchen eines ca. 40-jährigen Patienten mit Anzeichen eines Herzinfarktes nach über 30 Minuten ein RTW aus Sehlem zum Einsatzort in die Nordstadt Hildesheim kam, und der Patient trotz Reanimationsversuche verstorben ist und vier Kinder hinterlässt?Wenn ja, wann fand der Einsatz statt und was waren die Ursachen für die lange Eintreffzeit?
    Wie viele Minuten sind bei dem Einsatz zwischen dem Hilfeersuchen und
    a) der Alarmierung und
    b) dem Eintreffen des RTW am Ereignisort vergangen?
    Warum war kein RTW aus Hildesheim oder NEF verfügbar?
    Warum wurde kein Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen alarmiert?
    Welche Untersuchungen und Ermittlungen sind zu diesem Vorfall wann und vom wem mit bisher welchen Ergebnissen aufgenommen worden?
    Sind die Tonbandaufzeichnungen gesichert worden und wurden sie oder werden sie den Hinterbliebenen zur Verfügung gestellt?
    Welche weiteren für den Einsatz relevanten Rettungsmittel standen a) zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und b) zum Alarmierungszeitpunkt wo im Stadtgebiet Hildesheim und wo im Landkreis zur Verfügung?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim; Dienstliche Weisung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.07.2026

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim;
Dienstliche Weisung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

vor ca. einer Woche ist uns die als Anlage beigefügte „Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim“ zugegangen. In dieser von der Stadt Hildesheim zumindest an die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim (IRLS) erlassenen Dienstanweisung heißt es: „Diese Dienstliche Weisung tritt am 01.07.2026 in Kraft.“

Zu dieser Weisung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und in welcher Form ist die Alarm- und Ausrückeordnung zwischen Stadt und Landkreis abgestimmt worden?
  2. Unter „Nr. 2.2. Bedingte Einsatzbereitschaft“ ist bestimmt:
    „Die bedingte Einsatzbereitschaft ermöglicht es, Einsatzmittel, die bereits in einen laufenden Einsatz eingebunden sind, unter definierten Voraussetzungen weiterhin für höher priorisierte Einsätze zu berücksichtigen. Ziel ist es, vorhandene Ressourcen möglichst effizient einzusetzen und die schnellstmögliche Versorgung bei zeitkritischen Notfällen sicherzustellen.
    Dies kann beispielsweise Rettungsmittel betreffen, die sich bereits auf dem Weg zu einem Patienten befinden, oder Rettungsmittel, die sich bei der Patientenübergabe in einer Klinik befinden.
    Sofern die jeweilige Einsatzsituation dies zulässt, können diese Fahrzeuge für dringlichere Einsätze vorgeschlagen und gegebenenfalls aus ihrer bisherigen Aufgabe herausgelöst werden.

Anwendung

Rettungswagen (RTW) bei Krankentransport auf Status 3 (Anfahrt)
für Notfallrettung (R.1 +)

RTW auf Status 8 (Übergabe) nach 45 Min.

NKTW / KTW auf Status 8 (Übergabe) nach 45 Min. für Notfalltransporte

Notfallkrankenwagen (NKTW) auf Status 3 (Anfahrt) als First-Responder

Krankentransportwagen (KTW) auf Status 3 (Anfahrt) als First-Responder“

2.1 Wie ist die Zeit bei „RTW auf Status 8 (Übergabe) nach 45 Min.“ begründet? Welche Zeit liegt durchschnittlich zwischen dem Eintreffen des RTW beim Krankenhaus und der erneuten Einsatzbereitschaft? Unter welchen Voraussetzungen ist ein RTW, der einen Patienten ins Krankenhaus verbracht hat, wieder einsatzbereit?

2.2 Wie häufig sind in den 14 Tagen vor dem 01.07.2026 a) NKTW und b) KTW bei Fällen der Notfallrettung eingesetzt worden?

2.3 Wie häufig sind in den 14 Tagen vor dem 01.07.2026 KTW bei Fällen des Notfalltransports eingesetzt worden?

2.4 Wie häufig sind in den 14 Tagen seit dem 01.07.2026 a) NKTW und b) KTW bei Fällen der Notfallrettung eingesetzt worden?

2.5 Wie häufig sind in den 14 Tagen seit dem 01.07.2026 KTW bei Fällen des Notfalltransports eingesetzt worden?

  1. Unter „Nr. 3. Notfallrettung“ ist bestimmt:
    Kompensation:
    Wird im Rahmen des Einsatzmittelvorschlags festgestellt, dass das für die Notfallrettung vorgesehene Rettungsmittel bei einem hilfsfristrelevanten Einsatz die Einsatzstelle voraussichtlich nicht innerhalb von 15 Minuten erreichen kann, erfolgt eine ergänzende Kompensation zur Sicherstellung einer schnellen Hilfeleistung.
    Hierzu wird zunächst der nächstgelegene geeignete NKTW als First Responder vorgeschlagen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, kann als weitere Kompensationsmaßnahme auch der nächstgelegene KTW zur Erstversorgung herangezogen werden, bis das originär zuständige Rettungsmittel die Einsatzstelle erreicht.“3.1 Wie wird gewährleistet, dass folgende Zeiten erfasst und dokumentiert werden:
    a) Feststellung, dass ein RTW die Einsatzstelle voraussichtlich nicht innerhalb von 15 Minuten erreichen kann
    b) Alarmierung eines NKTW
    c) Alarmierung eines KTW
    d) Alarmierung eines RTW
    e) Alarmierung eines Notarztes?
  1. Wer hat aufgrund welcher Regelung zu dokumentieren, wann und für welche Dauer welche RTW außerhalb von Fällen der Notfallrettung eingesetzt worden sind? Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? Wem ist sie auf Verlangen zur Verfügung zu stellen?
  1. Was ist bei der Notfallrettung das „vorgesehene Rettungsmittel bei einem hilfsfristrelevanten Einsatz“?
  2. Unter „Nr. 4. Notfalltransport“ ist bestimmt:
    Kompensation:
    Wird im Rahmen des Einsatzmittelvorschlags festgestellt, dass kein geeigneter NKTW zur Verfügung steht, ist ersatzweise ein KTW einzusetzen. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der medizinischen Erforderlichkeit sowie der Sicherstellung einer zeitgerechten Patientenversorgung. Steht auch kein KTW zur Verfügung, ist zu prüfen, ob zeitnah ein NKTW oder KTW zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, entscheidet der Schichtführer der IRLS Hildesheim, ob ein RTW eingesetzt werden darf.“6.1 Wie wird gewährleistet, dass folgende Zeiten erfasst und dokumentiert werden:
    a) Feststellung, dass kein geeigneter NKTW zur Verfügung steht,
    b) Alarmierung eines KTW?6.2 Was ist in Fällen des Notfalltransport „kein geeigneter NKTW“?6.3 Von wem erfolgt aufgrund welcher Feststellungen die „Berücksichtigung der medizinischen Erforderlichkeit“? Von wem wird dies dokumentiert? Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? Wem ist sie auf Verlangen zur Verfügung zu stellen?

    6.4 Was bedeutet: „Steht auch kein KTW zur Verfügung, ist zu prüfen, ob zeitnah ein NKTW oder KTW zur Verfügung steht“? Was bedeutet „zeitnah“? Von wem werden diese Prüfschritte und Entscheidungen dokumentiert? Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? Wem ist sie auf Verlangen zur Verfügung zu stellen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2026_07_15_Anfrage Rettungsdienst_Dienstl.Weisung_Anlage

2026_08_05_Zwischennachricht 534


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.08.2026

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Zurverfügungstellung von Unterlagen und Antrag auf Akteneinsicht gem. § 58 Abs. 4 S. 3 NKomVG
sowie
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, uns eine Kopie des Beauftragungsvertrages zur Durchführung von Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. I des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG), der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransportes und des erweiterten Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 NRettDG einschl. aller Bestandteile dieses Vertrages (Leistungsbeschreibung usw.) zuzusenden oder die Fundstellen dazu anzugeben
der vor dem 01.01.2025 gültig war,
der vor dem 01.01.2026 gültig war,
der vor dem 01.07.2026 gültig war,
der seit dem 01.07.2026 gültig ist.

Wir bitten Sie ferner, uns die Entwürfe für die o.a. Verträge einschl. aller Vertragsbestandteile (Leistungsbeschreibung, Losbeschreibung usw.) und Änderungen zuzusenden oder die Fundstellen dazu anzugeben, die Gegenstand der jeweiligen Ausschreibung waren.

Zudem bitten wir Sie um Beantwortung folgender Frage:

Auf welche vertragliche oder sonstige Regelung stützen Sie die Alarm- und Ausrückeordnung und die Erläuterungen dazu (siehe Anlagen zur Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 537/XIX vom 27.11.2026)?

Ergänzend zu den o.a. Bitten und der Frage beantragen wir zum Thema Rettungsdienst Akteneinsicht mit der Bitte, uns insbesondere vorzulegen,
– alle Unterlagen, die zur Beratung und Beschlussfassung über die o.a. Rettungsdienstbedarfspläne erstellt worden sind sowie Gegenstand der Ausschreibungen waren,
– alle Untersuchungen, Gutachten, Datenerhebungen, Studien, Auswertungen usw., die Auskunft darüber geben,
a) wie oft der Rettungswagen (RTW), der als mobile Intensivstation ausgestatteten und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt ist, im Jahr 2024 und 2025 für einen Fall der Notfallrettung eingesetzt wurde, aber kein Fall der Notfallrettung vorgelegen hat oder
b) dass bei Einsätzen des NKTW überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund gestanden hat,
– alle Unterlagen und Mitteilungen, die das Innenministerium zu den zuvor genannten Untersuchungen, Gutachten, Datenerhebungen, Studien, Auswertungen usw. erhalten hat,
– alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Rettungsdiensteinsätzen vom 14. und 21.10. sowie 27.12.2025 und den Fällen vom 02. und 05.07.2026 angefallen sind einschl. der Korrespondenz mit der Polizei, Staatsanwaltschaft, dem Innenministerium, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, Betroffenen oder Geschädigten, dem Landkreis bzw. der Stadt Hildesheim, benachbarten Trägern, Beauftragten/Leistungserbringern,
– alle Anweisungen aus denen sich ergibt, dass die Disponenten der Rettungsleitstelle bei der Abarbeitung Notrufen bzw. Hilfeersuchen nach der sog. Strukturierten Notrufabfrage (SNA) zu verfahren haben.

Zweck dieser Akteneinsicht ist die Überwachung insbesondere der Ausführung der Rettungsdienstbedarfspläne durch das Verwaltungshandeln der Träger und deren Zusammenarbeit mit Beauftragten/Leistungserbringer und Behörden.
Dafür relevant sind insbesondere
– der genaue Inhalt der o. a. Verträge einschließlich der Abweichungen zwischen den Entwürfen/Mustern und Originalen sowie den sich daraus ergebenden Leistungspflichten der Beauftragten,
– alle Feststellungen über nicht sachgerechte Rettungsmaßnahmen und die dazu erfolgten Untersuchungen und Maßnahmen,
– die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden, dies insbesondere hinsichtlich der widersprüchlichen Angabe (z. B. über die Überlassung der Tonbandaufzeichnungen) und unglaublichen Behauptungen über die Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz,
– die völlig unglaubwürdigen Behauptungen der Innenministerin darüber, dass der Einsatz des RTW (in 2024 oder 2025 ca. 10.000 Einsätzen pro Jahr) nur in 10 oder 12 % der Fälle erforderlich gewesen sei,
– die Verweigerung zur Beantwortung der Frage, um wie viel Prozent der RTW weniger als bisher eingesetzt werden soll,
– die rechtswidrigen Behauptungen zur Rechtslage und ungenügende Beantwortung von Anfragen zu den in Rede stehenden Fällen.

Es ist zumindest zweifelhaft, ob verschiedene Einsätze des Rettungsdienstes und die Maßnahmen zum Abbau der RTW-Einsätze sowie zum Ausbau der Einsätze des NKTW und KTW rechtmäßig sind.

Begründung:

  1. Der Rettungsdienst obliegt als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Stadt und Landkreis Hildesheim. Beide Träger haben Dritte mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes beauftragt.
    Gem. der Präambel des o. a. Beauftragungsvertrages haben die Beauftragten/Leistungserbringer die übertragenen Aufgaben so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach dem NRettDG oder nach den aufgrund des NRettDG erlassenen Verordnungen tun müsste.
    Nach dem vorliegenden Entwurf des o. a. Vertrages (für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2026) waren die Leistungserbringer nur mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 3 NRettDG und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 NRettDG beauftragt (§ 1 des Vertrages). Aber gem. dessen § 2 hat der Beauftragte die Leistungen der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransportes und des erweiterten Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 NRettDG im Umfang der Losbeschreibung und überdies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sowie bestimmter Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahren zu erfüllen.
    Nichts anderes ergibt sich aus dem für die Zeit ab 01.07.2026 gültigen Rettungsdienstbedarfsplan.
    Zu den zuvor genannten Leistungen zählt nicht der Einsatz des KTW als Ersatz für den NKTW oder RTW in Fällen der Notfallrettung oder des Notfalltransports (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG)
    Der Sicherstellungsauftrag im Sinne des § 2 Abs. 1 NRettDG kann ausreichend nur erfüllt werden, wenn in den in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG legal definierten Fällen die nach der Norm EN 1789 vorgeschriebenen Rettungsmittel eingesetzt werden.
    Daher ist es nicht zulässig, den KTW, der nach der Norm EN 1789 ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt und einzusetzen ist, als Ersatz für den Notfallkrankenwagen (NKTW) planmäßig vorzuhalten und einzusetzen. Dies ist augenscheinlich rechtswidrig und darf weder vertraglich noch durch Anweisungen aufgrund eines Vertrages gefordert werden.
    Ein solches Verhalten ist geeignet, Patienten im Einzelfall erforderliche Rettungsmittel vorzuenthalten und durch den Rettungsdienstbedarfsplan nicht gedeckt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 31.07.2026

Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie des Kreisausschusses aufzunehmen.

Hierzu verweisen wir auf den gemeinsamen Antrag der Kreistagsfraktionen der CDU, der FDP und Die Unabhängigen vom 08.07.2026 zur Einberufung des Kreistages zum o.a. Beratungspunkt und die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 Satz 4 und 85 Abs. 1 Satz 2 NKomVG.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Jugendhof Schönberg

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 31.07.2026

Jugendhof Schönberg

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Seit wann liegt das Wertgutachten für den früheren Jugendhof in Schönberg vor?
    Aus welchen Gründen kommt der Gutachter zu welchen Ergebnissen?
  1. Wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt ist von wem Interesse an
    a) einem Erwerb, b) welcher Nutzung oder c) welcher Projektentwicklung bekundet worden?
  1. Welchen Behörden sind seit wann welche Interessen, Planungen usw. von wem bekannt und wie werden diese Interessen von welcher Behörde beurteilt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior 
Fraktionsvorsitzender


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim; Alarm- und Ausrückeordnung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 27.07.2026

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim;
Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Anlagen:
1. Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim (AAO)
2. Ihr Schreiben an „Sehr geehrte Herren“ zur Erläuterung der o.a. AAO

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in den letzten Tagen haben uns viele Beschwerden und Fragen von Beschäftigten der Rettungsdienste erreicht: insbesondere zu

– der vom Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim, Oberbürgermeister Ingo Meyer, als Dienstanweisung erlassenen AAO,
– den Erläuterungen der AAO in dem von Ihnen verfasstes Schreiben an „Sehr geehrte Herren“, das uns ohne Datum und Adressfeld zugegangen ist
– den sonstigen seit dem 01.07.2026 geltenden Vorgaben für den Rettungsdienst.

Zur Klärung der Sachlage und zur Beratung über das weitere Vorgehen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und an welche „Sehr geehrte Herren“ ist Ihr o. a. Schreiben adressiert und abgesandt worden? Wann und wie haben Sie es mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim abgestimmt?
  1. In Ihrem o. a. Schreiben heißt es:
    „… aus gegebenem Anlass möchte ich Ihnen die Regelung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) zur Kompensation von Einsatzmitteln bei Notfalltransporten näher erläutern und Sie bitten, diese Information an Ihre Mitarbeitenden weiterzugeben.“
    Fragen: Aus welchem „gegebenen Anlass“ haben Sie die vom Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim erlassenen AAO gegenüber wem erläutert?
    Aus welchen Gründen waren oder sind Ihre Erläuterungen erforderlich?
  1. In dem o. a. Schreiben heißt es:
    „Notfalltransporte werden in Niedersachsen grundsätzlich mit einem Notfallkrankenwagen (NKTW) durchgeführt. Unsere Auswertungen der Strukturierten Notrufabfrage sowie die gemeinsame fachliche Bewertung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zeigen jedoch, dass bei diesen Einsätzen überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund steht.
    Ist kein NKTW verfügbar, wird daher regelmäßig ein Krankentransportwagen (KTW) zur Kompensation eingesetzt. So können Rettungswagen weiterhin für lebensbedrohliche und hochkritische Notfälle verfügbar gehalten und die vorhandenen Ressourcen bedarfsgerecht eingesetzt werden. Dieses Vorgehen entspricht auch der Entwicklung in zahlreichen anderen Bundesländern.“
    Frage: In welchen (zahlreichen) Bundesländern entspricht dieses Vorgehen der Entwicklung?3.2 Welche Ihrer wann vorgenommenen „Auswertungen der Strukturierten Notrufabfrage sowie die gemeinsame fachliche Bewertung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst“ zu welchen und wann erfolgten Einsätzen zeigen für welchen Zeitraum, dass bei den von den Disponenten der Rettungsleitstelle eingesetzten NKTW überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund gestanden hat?

    3.3 Wann steht bei einem Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRetttDG überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund?

    3.4 Warum können RTW weiterhin nur dann im erforderlichen Umfang verfügbar gehalten werden, wenn regelmäßig wegen nicht verfügbarer NKTW lediglich KTW eingesetzt werden, die ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt sind?

    3.5 Was sind „lebensbedrohliche und hochkritische Notfälle“?
    Wie unterscheiden sie sich von der Legaldefinition für die Notfallrettung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 NRettDG?

    3.6 Von wem sind in wie vielen Fällen nach dem Einsatz
    a) eines RTW
    b) eines NKTW
    c) in der Zeit 01.07.2025 bis zum 01.07.2026
    d) in der Zeit vom 01.07.2026 bis 25.07.2026
    durch ein Sachverständigengutachten Feststellungen dazu getroffen worden, ob die sofortige Entsendung eines RTW erforderlich war (siehe BGH, Urteil vom 15.5.2025 – III ZR 417/23)?

    3.7 In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 01.07.2026
    a) ein RTW eingesetzt
    b) ein RTW eingesetzt, obwohl kein Fall der Notfallrettung vorlag,
    c) ein RTW eingesetzt, weil aus welchen Gründen kein NKTW verfügbar war?

    3.8 Wie viele Minuten lagen in Fällen der Notfallrettung
    a) in der Zeit vom 01.01.2026 bis 01.07.2026
    b) in der Zeit vom 01.07.2026 bis 25.07.2026
    c) zwischen dem Eingang des Hilfeersuchens und der Alarmierung des RTW
    d) zwischen der Alarmierung des RTW und dessen Eintreffen am Ereignisort
    e) zwischen dem Eintreffen am Ereignisort und dem Eintreffen am Krankenhaus
    f) zwischen dem Eintreffen am Krankenhaus und der Übergaben des Patienten an das Krankenhaus
    g) zwischen der Übergabe des Patienten an das Krankenhaus und der erneuten Einsatzbereitschaft des RTW?

  1. In wie vielen Fällen sind in der Zeit vom 01.01.2026 bis 01.07.2026 als erstes Rettungsmittel NKTW eingesetzt worden? Wie viel Prozent solcher Einsätze können nach Ihrer Einschätzung durch den Einsatz von KTW ersetzt werden, die ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt sind?
  1. Ist gewährleistet, dass auch dann von einem Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NRettDG ausgegangen wird, wenn eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
  1. Was ist der Unterschied zwischen Fällen, bei denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, und Fällen, bei denen weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund steht?
  1. In welcher Vorschrift wird der Begriff „umfangreiche notfallmedizinische Versorgung“ verwendet?
  1. In dem o. a. Schreiben heißt es:
    „Uns ist bewusst, dass diese Anpassung zunächst eine Veränderung der bisherigen Praxis bedeutet.“
    Frage: Wie war die bisherige Praxis?
  1. In dem o.a. Schreiben heißt es:
    „Uns ist bewusst, dass diese Anpassung zunächst eine Veränderung der bisherigen Praxis bedeutet. Gleichzeitig sind wir überzeugt, dass ein moderner und leistungsfähiger Rettungsdienst den Mut haben muss, Abläufe auf Grundlage von Daten und fachlichen Erkenntnissen weiterzuentwickeln.“
    Fragen: Welche Daten und fachlichen Erkenntnissen sind gemeint und wo sind sie nachzulesen oder dokumentiert?
    Welche konkreten Veränderungen der bisherigen Praxis, die ab wann und von wem vorgenommen werden sollen, sind damit von Ihnen angesprochen?
    Welche konkreten Abläufe sollen auf Grundlage welcher Daten und fachlichen Erkenntnisse weiterentwickelt werden?
  1. Gem. einem Schreiben der Innenministerin vom 29.04.2026 würden Daten aus dem Landkreis Hildesheim für den Monat September 2025 zeigen, dass
    – nur bei rund 10 % der Einsätze eine Lebensbedrohung oder akute Lebensgefahr i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG bestand,
    – es sich bei etwa 50 % um „sonstige Verletzte oder Erkrankte“ (stabil, nicht lebensbedrohlich) i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG (Notfalltransport) handelte und
    – es sich bei weiteren ca. 40 % um leichtere Fälle handelte, die ohne medizinische Versorgung ins Krankenhaus oder zur ambulanten Versorgung transportiert wurden.Für das Jahr 2024
    – hätten über 50 % der Einsätze mit einem Notfalltransport sicher versorgt werden können und
    -·nur 12 % der Einsätze hätten Notfälle betroffen, bei denen eine Lebensbedrohung möglich gewesen wäre, akute Lebensgefahr bestand oder eine Atem-Kreislaufstillstand vorlag.
    Frage: Wann und von wem sind für die Hilfeersuchen aus den Jahren
    a) 2024
    b) 2025
    mit welchen Ergebnissen und aufgrund welcher Daten Untersuchungen erfolgt
    c) bei wie viel Prozent der Einsätze ein Fall der Notfallrettung nach § 2 Abs 2 Nr. 1 NRettDG bestand
    d) bei wie viel Prozent der Einsätze es sich um einen Fall des Notfalltransport nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG bestand und
    e) bei wie viel Prozent der Einsätze es lediglich um leichte Fälle handelte, für die der Einsatz normaler Krankentransportwagen (KTW) ausreichend waren, die ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt sind?
    Auf das Schreiben des Innenministeriums vom 29.04.2026 weisen wir hin.
  1. Wie oft wurden 2024 und 2025 RTW eingesetzt, obwohl kein Fall der Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG vorlag?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2026_07_27_Anfrage Rettungsdienst_AAO_Anlage 1

2026_07_27_Anfrage Rettungsdienst_AAO_Anlage 2