Zur nichtöffentlichen gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 15.01.2026:In Ihrem Schreiben vom 06.03.2026 haben Sie unzutreffend, widersprüchlich und irreführend auf die o.a. Anfrage behauptet, Sie hätten zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen.
Zudem haben Sie völlig irrig und unbegründet behauptet, der Abbruch der Sitzung durch die Vorsitzende hätte nicht den maßgeblichen Vorschriften entsprochen.
Ihren Behauptungen ist aus folgenden Gründen zu widersprechen:
1.1 Der Kreisausschuss sollte und hat am 19.01.2026 gem. Ihrem Beschlussvorschlag vom 06.01.2026 die Beauftragung von Unternehmen mit Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim für die Zeit ab Mitte 2027 mit einem Auftragsvolumen von über 100.000.000 Euro beschlossen.
Grundlage für die Beauftragung war und ist der nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion rechtswidrige, aber vom Kreistag am 26.06.2025 beschlossene Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2027.
Da Sie gem. § 85 Abs. 1 S. 2 NKomVG im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Kreisausschusses die Ausschüsse beteiligen sollen, hatten Sie Ihren o.a. Beschlussvorschlag in die Tagesordnung der o.a. Ausschusssitzung vom 15.01.2026 aufgenommen.
Für die Beratung Ihres Beschlussvorschlages haben Sie den Abgeordneten jedoch entgegen Ihrer Vorbereitungspflicht nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NKomVG und § 2 der Geschäftsordnung nicht die für eine sachverständige Entscheidung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und Ihre Beratungsunterlagen zumindest nicht allen Abgeordneten zeitgerecht zur Verfügung gestellt.
Dies wurde nach den Vorgaben des Gesetzes gerügt und im Sinne des § 65 Abs. 1 NKomVG ausdrücklich zu Beginn der Sitzung als nicht ordnungsgemäße Landung beanstandet.
1.2 § 63 NKomVG regelt: „(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.“
Und § 65 NKomVG bestimmt: „(1) Die Vertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind
und
keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt.
Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob die Vertretung beschlussfähig ist.“
Dies gilt auch für die Ausschüsse (§ 72 Abs. 3 S. 5 NKomVG).
1.3 Ob ordnungsgemäß eingeladen wurde, haben also nicht Sie, sondern die oder der dazu berufene und legitimierte jeweilige Vorsitzende des Ausschusses oder Kreistages durch Organisationsakt festzustellen (siehe auch § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung).
Vor der Feststellung der ordnungsgemäßen Landung ist u.a. zu ermitteln, ob gegen die ordnungsgemäße Ladung Bedenken angemeldet werden.
Werden keine Bedenken angemeldet, gilt die Sitzung als ordnungsgemäß eingeladen, anderenfalls hat die oder der Vorsitzende nach Ermittlung und Beurteilung der angemeldeten Bedenken zu entscheiden, ob ordnungsgemäß geladen wurde.
Aufgrund der gegen die ordnungsgemäße Landung vorgetragenen Beanstandungen hat die Ausschussvorsitzende in der o.a. Ausschusssitzung zutreffend festgestellt, dass zu der Sitzung nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Als eine maßgebliche Vorschrift für den „Abbruch“ (wie Sie umgangssprachlich schreiben) einer Sitzung kommt neben § 63 NKomVG allenfalls § 15 Abs. 3 der Geschäftsordnung in Betracht.
Wird die ordnungsgemäße Ladung nicht festgestellt, wird die Sitzung jedoch nicht abgebrochen, sondern geschlossen.
1.4 Völlig irrig ist daher auch die Auffassung der Mehrheitsgruppe von SPD/Grüne, sie könnten mit ihrer Mehrheit darüber entscheiden, ob ordnungsgemäß eingeladen sei bzw. ob die den Abgeordneten zur Verfügung gestellten Unterlage überhaupt ausreichend oder zeitgerecht versandt oder vor der Sitzung vorgelegt worden sind. Wäre dies der Fall, könnte die Mehrheit darüber entscheiden, welche Informationen den Abgeordneten der Opposition zur Verfügung gestellt werden. Dies ist mit unserem demokratischen System nicht vereinbar.
Hierzu erlauben wir uns nochmals folgende Hinweise:
„Dem Abgeordneten erwachse „aus seinem Status ein Recht darauf, dass ihm diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung ermöglichen“ (VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2013 – 1 A 225/12).
Und das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 02.04.2004 – 2 B 1229/04 – verdeutlicht:
Um eine verantwortungsvolle und dem Auftrag entsprechende sachgerechte Behandlung der auf der Tagesordnung stehenden Themen durch die Gemeindevertreter zu ermöglichen, muss ihnen der Weg zu einer vorherigen inhaltlichen Befassung mit den Angelegenheiten eröffnet werden, was eine vorherige Information durch die Verwaltung voraussetzt. Denn nur so kann sich das Ratsmitglied vor einer Beschlussfassung über die einzelnen Beratungsgegenstände hinreichend kundig machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.Mai 1998 – 2 M 66/98 -, DÖV 1998, 1014 f.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 2000 – 8 TZ 815/00 -, NVwZ 2001, 345 f.). Die Verpflichtung der Ratsmitglieder, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Gesetze zu erfüllen (§ 42 Satz 1 NGO), setzt das Vorhandensein dieses Wissens voraus.“