Herzlich willkommen…

… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.

Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Verzichtet auf die Erhebung der Nutzungsentschädigung bei Vergabe der kreiseigenen Sporthallen – Antrag zur Tagesordnung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.08.2026

Verzichtet auf die Erhebung der Nutzungsentschädigung bei Vergabe der kreiseigenen Sporthallen

Antrag zur Tagesordnung

Bezug:

Beschlussvorschlag des Landrates BV/1105/XIX vom 20.01.2026
https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000083&refresh=false
Antrag der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 1102/XIX vom 16.03.2026
https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000248&refresh=false
Beschlussvorschlag des Landrates BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026
https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000412&refresh=false
Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 1143/XIX vom 16.06.2026
https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000445&refresh=false
und in der geänderten Fassung Nr. 1167/XIX vom 20.08.2026
https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000535&refresh=false

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Es ist unklar, ob der Landrat aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 19.03.2026 zum TOP 16.3 auf die Erhebung von Nutzungsentschädigungen bei Vergabe der kreiseigenen Sporthallen ver-zichten kann.

I. Der Kreistag hat am 19.03.2026 zum TOP 16.3 beschlossen:

„Aufgrund der Verwaltungsvorlage BV/1105/XIX vom 20.01.2026 und des CDU-Antrages Nr. 1102/XIX vom 16.03.2026 wird wie folgt beschlossen:

1. Der Landkreis Hildesheim verzichtet ab dem 01.01.2026 gegenüber den betreffenden Städten und Gemeinden sowie dem Kreissportbund Hildesheim auf die Erhebung der Nutzungsentschädigung bei Vergabe der kreiseigenen Sporthallen an im Sinne von § 1 der Sportförderrichtlinie des Landkreises forderungswürdige Sportvereine sowie für Veranstaltungen der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der anerkannten Wohlfahrtsverbände, der Musik- und Gesangvereine, der Kulturvereinigungen, der Kulturvereine und der Musikschulen mit jeweiligem Sitz im Landkreis Hildesheim. Für die Gemeinden, in denen keine kreiseigenen Sporthallen oder kreiseigene und nicht kreiseigene Sporthallen vorhanden sind, soll für die o. a. Nutzer eine entsprechende Förderung mit dem Ziel erfolgen, dass sie zumindest in etwa gleich gefördert wer-den. Als eine Möglichkeit ist die Förderung von Übungsleitern usw. zu berücksichtigen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden Vereinbarungen mit den Städten und Ge-meinden dahingehend anzupassen und dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzulegen.

3. Die Verwaltung/Landrat wird beauftragt, dem Kreistag ein Konzept zur Beratung und Be-schlussfassung spätestens in seiner Sitzung am 25.06.2026 vorzulegen. Dabei sind die Überle-gungen hierzu aus dem Kreis der Bürgermeister/innen unserer Städte und Gemeinden über den NSGB einzubinden.“

II. Nr. 1 Satz 2 und Nrn. 2 und 3 des o.a. Beschlusses sind bisher nicht umgesetzt worden, weil im Kreistag folgende Beschlussvorschläge abgelehnt worden sind:
 Beschlussvorschlag des Landrates (BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026) und
 Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion (Nr. 1143/XIX vom 16.06.2026) in der geänderten Fassung Nr. 1167/XIX vom 20.08.2026).

a) Zum Beschlussvorschlag des Landrates (BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026)

Dieser Beschlussvorschlag des Landrates wurde entgegen der Planung nicht am 25.06.2026 behandelt, sondern erst in der Kreistagssitzung am 20.08.2026 und enthielt u.a. folgende Sätze:

„Die Kreisverwaltung schließt mit den betreffenden Kommunen auf Grundlage des als Anlage beigefügten Entwurfs vom 27.05.2026 neue Nutzungsverträge über die Über-lassung von Schulsporthallen zur außerschulischen Nutzung. Für den Fall, dass eine Kommune nicht dazu bereit ist, diesen Änderungsvertrag zu schließen, ist der bestehende Nutzungsvertrag zum 31.12.2026 fristgerecht zu kündigen.“

„Die Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hil-desheim zu schulfremden Zwecken wird in der Fassung ihres Entwurfs vom 27.05.2026 beschlossen und in Kraft gesetzt.“

Da der o.a. Beschlussvorschlag des Landrates insgesamt abgelehnt wurde, wurde auch kein Auftrag zum Abschluss neuer Nutzungsverträge beschlossen.

In die Entgeltordnung (für die Nutzung von Sporthallen an Gymnasien usw.) sollte u.a. folgende Regelungen aufgenommen werden:

„(1) Die Überlassung der schulischen Einrichtungen unter der Voraussetzung des § 1 er-folgt entgeltfrei:
1. für Veranstaltungen der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe für die Erfüllung
konkreter Jugendhilfeaufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) –
Kinder- und Jugendhilfe – und der anerkannten Wohlfahrtsverbände für deren Kernaufgaben, sofern sie ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben und soweit diese Kosten nicht
von Dritten gedeckt werden,
2. für Veranstaltungen der Musik- und Gesangvereine, Kulturvereinigungen und Kultur-vereine, soweit diese Vereine ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben und nur ideelle, kulturelle Bestrebungen verfolgen und keinen wirtschaftlichen Gewinn anstreben und auch nicht erzielen,
3. an die Musikschulen mit Sitz im Landkreis Hildesheim,
4. an im Sinne von § 1 der „Richtlinie zur Sportförderung im Landkreis Hildesheim“ förde-rungswürdige Sportvereine, die ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben und bei denen die Benutzung der Einrichtungen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben liegt, und deren Verbände,
5. an die Schulen mit Sitz im Landkreis Hildesheim …

§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Entgeltordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft.“

Da der o.a. Beschlussvorschlag des Landrates von insgesamt abgelehnt wurde, wurde auch die Änderung der Entgeltordnung abgelehnt. Daher können die Hallen nicht entgeltfrei den Sportvereinen und auch nicht außerhalb von besonderen Veranstaltungen den Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der anerkannten Wohlfahrtsverbände, der Musik- und Gesangvereine, der Kulturvereinigungen, der Kulturvereine, der Musik-schulen usw. überlassen werden. Denn eine Entgeltbefreiung ist nach
§ 5 der „Richtlinien für die Überlassung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hil-desheim zu schulfremden Zwecken“ rechtmäßig nur im Rahmen der Entgeltordnung möglich, die als Satzung seit dem 01.08.2011 unverändert ist und nur in einem förmlichen Verfahren geändert werden kann.

b) Die CDU-Fraktion war mit der geplanten Entgeltbefreiung für Vereine, die kreiseigene Hallen nutzen, einverstanden und hat im Interesse der Gleichbehandlung aller Vereine einen ergänzenden Beschlussvorschlag vorgelegt, der eine Entgeltbefreiung auch für die Vereine vorsah (der Sport- und vielen sonstigen Vereine), die keine kreiseigenen Hallen nutzen können. Dieser Beschlussvorschlag der CDU lautete:

„1. Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte
a) Der Beschlussvorschlag des Landrates Nr. BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026 wird wie folgt neu gefasst:
Für die Zeit ab 01.01.2027 werden mit den betreffenden Kommunen auf Grundlage des als Anlage beigefügten Entwurfs vom 27.05.2026 neue Nutzungsverträge über die Überlassung von Schulsporthallen zur außerschulischen Nutzung abgeschlossen.
Die Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken wird in der Fassung ihres Entwurfs vom 27.05.2026 beschlossen und für die Zeit ab 01.01.2027 in Kraft gesetzt.

b) Die zur Umsetzung des Beschlusses zu a) erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2027 einzuplanen.

2. Förderung des Sports sowie kultureller und sozialer Vereine, Verbände und sonstiger Gruppen, die nicht kreiseigene Sporthallen nutzen
a) Werden von den in § 2 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim genannten Nutzern nicht kreiseigene Einrichtungen für die in der Entgeltordnung genannten Zwecke genutzt und dafür Entgelte erhoben, werden ihnen diese Entgelte auf Antrag und Nachweis vom Landkreis Hildesheim ab 01.01.2027 bis zu der Höhe erstattet, wie sie in § 3 der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim festgelegt sind.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim sind entsprechend anzuwenden.“

Diesen Vorschlag der CDU haben SPD-Grüne ohne Begründung abgelehnt, obwohl da-mit der Kreistagsbeschluss vom 19.03.2026 für alle Vereine umgesetzt worden wäre. Hätte die SPD diesem Beschlussvorschlag der CDU zugestimmt, wäre eine Entgeltbefreiung für alle Vereine und Verbände beschlossen worden.

c) Gem. Berichterstattung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22.08.2026 vertritt der Landrat augenscheinlich die Auffassung, er könne ohne Änderung der Entgeltordnung auf Entgelte für die Nutzung der kreiseigenen Hallen verzichten.

Daher ist unverzüglich eine Klarstellung der Rechtslage erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 


Verzichtet auf die Erhebung der Nutzungsentschädigung bei Vergabe der kreiseigenen Sporthallen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 24.08.2026

Verzichtet auf die Erhebung der Nutzungsentschädigung bei Vergabe der kreiseigenen Sporthallen

Anfrage gem. § 56 NKomVG und Antrag auf Einberufung des Kreisausschusses

I. Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Sind Sie der Auffassung, dass Sie oder der Landkreis abweichend von der „Entgeltord-nung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schul-fremden Zwecken“, die seit dem 01.08.2011 unverändert in Kraft ist, Einrichtungen des Landkreises entgeltfrei überlassen dürfen?
2. Sind Sie der Auffassung, dass Sie oder der Landkreis aufgrund des Kreistagsbeschlus-ses vom 19.03.2026 zum TOP 16.3 berechtigt sind, gegenüber den betreffenden Städten und Gemeinden sowie dem Kreissportbund Hildesheim auf die Erhebung der Nutzungs-entschädigung bei Vergabe der kreiseigenen Sporthallen an im Sinne von § 1 der Sport-förderrichtlinie des Landkreises forderungswürdige Sportvereine sowie für Veranstaltun-gen der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der anerkannten Wohlfahrtsver-bände, der Musik- und Gesangvereine, der Kulturvereinigungen, der Kulturvereine und der Musikschulen mit jeweiligem Sitz im Landkreis Hildesheim rückwirkend ab dem 01.01.2026 zu verzichten?
3. Sind Sie der Auffassung, dass ein Entgeltverzicht nach Nr. 2 dem Gebot der Gleichbe-handlung entspricht, obwohl nur ein Teil der Sport- und sonstigen Vereine gefördert wer-den?

II. Einberufung des Kreisausschusses

Für den Fall, dass Sie die o.a. Fragen nicht innerhalb einer Woche beantworten, beantragen wir, den Kreisausschuss unverzüglich zu dem o. a. Beratungspunkt einzuladen.

Begründung:

Aufgrund der Berichterstattung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 22.08.2026 vertreten Sie augenscheinlich die Auffassung, Sie könnten ohne Änderung der Entgeltvereinbarung auf Entgelte für die Nutzung der kreiseigenen Hallen verzichten.

Dazu ist unverzüglich eine Klarstellung erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

Hildesheim, 24.08.2026

Pressemitteilung der CDU Kreistagsfraktion

zum Thema Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

Im Januar 2026 hatte die Kreisverwaltung dem Kreistag empfohlen, auf die Nutzungsentschädigung bei der Vergabe kreiseigener Sporthallen zu verzichten. Dem haben CDU und SPD am 19.03.2026 mit der Maßgabe zugestimmt, dass für die Gemeinden, in denen keine kreiseigenen Sporthallen oder kreiseigene und nicht kreiseigene Sporthallen vorhanden sind, eine entsprechende Förderung erfolgen soll und die Verwaltung dem Kreistag dafür spätestens in der Sitzung am 25.06.2026 ein Konzept vorzulegen hat. Die Beratung und Abstimmung darüber erfolgte jedoch erst am 20.08.2026 mit dem Ergebnis, dass zumindest vorerst kein Verein von einer Nutzungsentschädigung befreit wird.

Denn die SPD hat durch die Ablehnung eines Beschlussvorschlages der CDU-Kreistagsfraktion verhindert, dass alle Sportvereine sowie alle anderen Vereine und Verbände aus den Bereichen von Kultur und Soziales von den Kosten für die Nutzung von kreiseigenen und nicht kreiseigenen Sporthallen befreit werden. Die CDU lehnte es jedoch wie bereits am 19.03.2026 ab, dass nur die Vereine von diesen Kosten befreit werden, die kreiseigene Hallen

benutzen können; denn dies würde gegen den Beschluss vom 19.03.2026 und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und ungerechtfertigt die Vereine und Verbände schlechter stellen, in deren Gemeinden z. B. überhaupt keine kreiseigene Sporthalle vorhanden ist. Die Grünen lehnen es völlig ab, Vereine von den Kosten für Hallenbenutzungen zu befreien.

Die CDU hat heute beantragt, das Thema in der nächsten Kreistagssitzung am 29.10.2026 erneut zu behandeln.

2026_08_24_Anfrage und Einberufung KA_Sporthallennutzungsgebühr

2026_08_24_Antrag TO_Sporthallennutzungsentgelte


Unterkunft für den ABC-Zug und den Versorgungszug im Raum Bad Salzdetfurth

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 20.08.2026

Unterkunft für den ABC-Zug und den Versorgungszug im Raum Bad Salzdetfurth

 Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 6 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.08.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 6 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.08.2026 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Vorlage BV71207/XIX vom 22.07.2026) wird folgender Satz 3 angefügt:

„Für das Vorhaben sind im Haushaltsplan 2027 die erforderlichen Mittel für die Planung, Anmietung oder Errichtung einzuplanen.“

Begründung:

Ohne Haushaltsmittel ist keine Verbesserung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher-und Bevölkerungsschutz


Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 20.08.2026

Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

 Beschlussvorschläge zum Tagesordnungspunkt 4.2 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.08.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 8.2 der Sitzung des Kreistages am 20.08.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 4.2 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.08.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 8.2 der Sitzung des Kreistages am 20.08.2026 übersenden wir folgende

Beschlussvorschläge:

  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan soll unverzüglich insbesondere mit den folgenden Zielen geändert werden:
  • dass die Zahl der RTW (DIN EN 1789 Typ C, Rettungswagen) nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten bedarfsgerecht erhöht wird,
  • dass die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD durch ausreichende Rettungswachen und Rettungswagen zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten wird,
  • dass die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem. 2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die demografische Entwicklung, die zu erwartende Steigerung der Notfalleinsätze, Großschadensereignisse, der weitgehende Wegfall des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und die sinkende Dichte an Hausärzten. Der Entwurf ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Zuvor sind alle erforderlichen Beratungen in den Ausschüssen durchzuführen.

2. Es ist davon auszugehen, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (siehe Niedersächsischer Landtag Drs.18/10734 und Drs. 18/11368).

  1. Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass
    1. die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die gefahrenabwehrrechtliche Ermessensentscheidung der Disponenten in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,
    2. aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,
    3. statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,
    4. die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden – zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Folgen der Überschreitung der Eintreffzeiten für den Patienten, der Zeitpunkt und Zustand des Patienten bei der Übergabe an das Krankenhaus, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort, die Zahl der Fälle, in denen zunächst nur eine NKTW, aber dann ein RTW oder Notarzt angefordert wurde und die in diesen Fällen verstrichene Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Eintreffzeit des NKTW und des RTW) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,
    5. die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf,
    6. allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte, SNA oder Änderungen daran, Zuteilungsmatrix oder Einsatzstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet,
    7. die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass für die Notfallrettung nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog bzw. die Alarmierungsstrategie und die Alarmierungsstichworte, die Zuteilungsmatrix oder die Einsatzstichworte dahingehend unverzüglich überarbeitet werden,
    8. die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) einschließlich aller Bestandteile nur nach Zustimmung des Kreistages genutzt werden.

b. Die Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim (AAO), die am 01.07.2026 in Kraft getreten ist, und das Schreiben des Landraten zu dessen Umsetzung (siehe Anlage zur Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nrn. 534 und 537/XIX vom 15. und 27.07.2026) werden aufgehoben bzw. zurückgenommen.

Begründung:

Zu a:

Der neue Rettungsdienstbedarfsplan, der am 01.07.2026 in Kraft getreten ist, hat erhebliche Probleme verursacht und die ungenügenden Leistungen des Rettungsdienstes noch weiter verschlechtert. Der Abbau der RTW hat zu unhaltbaren Zuständen und einer Erhöhung der Gefahrenlage für die Notfallpatienten im Landkreis Hildesheim geführt.

Dieser Zustand muss unverzüglich durch eine Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes geändert werden. Im Vorgriff darauf sind die o.a. Anordnungen sofort aufzuheben.

Zu b:

Am 26.06.2025 hat der Kreistag mit der Mehrheit von SPD-Grüne und Landrat Bernd Lynack gegen den Willen der CDU-Kreistagsfraktion den Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab 01.07.2026 mit dem Ziel beschlossen, die Zahl der Einsätze für die Rettungswagen (RTW) zu senken, die für Fälle der Notfallrettung als mobile Intensivstation ausgestattet und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt sind. Statt RTW sollen vermehrt nur noch Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt werden, die nach einer EU-Norm für die Notfallrettung überhaupt nicht geeignet sind und für die eine Eintreffzeit von möglichst 30 Minuten gilt, statt der 15 Minuten für den RTW. Dieser Plan war und ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Frage, ob ein Fall der Notfallrettung und für die Rettung von Menschen somit ein RTW-Einsatz erforderlich ist oder nicht, nur im Einzelfall vom Disponenten der Rettungsleitstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantworten ist. Diesem gesetzlichen Auftrag widerspricht es, den Disponenten Weisungen zu erteilen und Vorgaben zu machen mit dem Ziel, bei Hilfeersuchen weniger häufig eine Notfallrettung anzunehmen.

Daher hat die CDU-Kreistagsfraktion seit Jahren, leider vergeblich, eine Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes beantragt. Den Antrag vom 12.03.2026 haben SPD-Grüne und der Landrat im Kreistag am 26.05.2026 abgelehnt. Dabei haben sie auch den Vorschlag abgelehnt, die Zahl der RTW und Rettungswachen zu erhöhen und zu regeln, dass bei der Entscheidung über die einzusetzenden Rettungsmittel die sog. strukturierte Abfrage (SNA) nur als ein unterstützendes Element genutzt wird und dass statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn nach dem Ermessen des Disponenten zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist. Zudem haben es die Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne und der Landrat abgelehnt, dass allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen.

Nun sind seit dem 01.07.2027 gut 7 Wochen vergangen und die sog. Umstellung des Systems hat tatsächlich dazu geführt, dass die Zahl der RTW-Einsätze zurückgegangen und die der NKTW- und KTW-Einsätze gestiegen ist. Dies bedeutet, dass die Disponenten weniger oft die Erforderlichkeit eines RTW anerkannt haben.  Eine Ursache für diese Vorgehen sind unhaltbare Anweisungen an die Disponenten, die die Hauptverwaltungsbeamten mit völlig irrigen und unbegründeten Rechtsauffassungen rechtfertigen.

Hierzu folgende Beispiele:

Mit der Anfrage Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 haben wir gefragt:

„Haben allein die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle, soweit keine ärztlichen Anordnungen erfolgen, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, welches Rettungsmittel sie alarmieren?

Antwort am 22.01.2026:

„Nein, die Entscheidung zur Alarmierung eines geeigneten Rettungsmittels erfolgt auf Grundlage der Standardisierten Notrufabfrage (SNA).“

Am 15.12.2025 haben wir auch gefragt:

„Nach welchen gefahrenabwehrgesetzlichen und dienstlichen Vorschriften üben die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle ihr Ermessen darüber aus, ob sie bei einem Notruf einen RTW, NKTW oder Notarzt alarmieren?“

Die unfassbare Antwort lautet:

„Das Gefahrenabwehrrecht findet keine Anwendung.“

Dies widerspricht dem Gesetz und der Rechtsprechung des

BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04).

EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – Rechtssache C-465/17,

BGH, Urteil vom 25.09.2007 – KZR 48/05,

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22

OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.1999 – 11 M 2747/99

und

des Wissenschaftliche Dienstes des Bundestages – WD 8 – 3000 – 039/25 vom 24.06.2025 – Finanzierung von Rettungsdiensten.

Im Übrigen: Der Landrat hat am 15.04.2026 auf unsere Anfrage Nr. 472/XIX vom 21.01.2026 mitgeteilt, dass die Disponenten ihre Dienstpflichten verletzen, „wenn sie ihre Entscheidung über das zu alarmierende Rettungsmittel ohne die Strukturierte Notrufabfrage oder ohne die vollständige Abarbeitung der Strukturierten Notrufabfrage treffen.“

Nun sind die Strukturierten Notrufabfrage bzw. deren Inhalt oder die dabei genutzten Stichwörter geändert worden. Zudem wurde die Alarm- und Ausrückeordnung erlassen, die am 01.07.2026 in Kraft getreten ist, und zu deren Umsetzung ein Schreiben des Landrates verfasst.

(siehe Anlage zur Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nrn. 534 und 537/XIX vom 15. und 27.07.2026)

Die Folgen für die Patienten im Landkreis Hildesheim sind unabsehbar. Daher ist das seit dem 01.07.2026 praktizierte Vorgehen der Rettungsleitstelle unverzüglich einzustellen.

Im Übrigen wird auf die Begründung zum Beschlussvorschlag Nr. 1094/XIX der CDU-Fraktion vom 12.03.2026 verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 20.08.2026

Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

 Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 32 der Fortsetzung der Sitzung des Kreistages am 20.08.2026

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 32 der Fortsetzung der Sitzung des Kreistages am 20.08.2026 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 16.06.2026 ersetzt.

Beschlussvorschlag:

  1. Aussetzung der Sporthallennutzungsentgelte

„a) Der Beschlussvorschlag des Landrates Nr. BV/1177/XIX-1 vom 04.06.2026 wird wie folgt neu gefasst:

Für die Zeit ab 01.01.2027 werden mit den betreffenden Kommunen auf Grundlage des als Anlage beigefügten Entwurfs vom 27.05.2026 neue Nutzungsverträge über die Überlassung von Schulsporthallen zur außerschulischen Nutzung abgeschlossen.

Die Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken wird in der Fassung ihres Entwurfs vom 27.05.2026 beschlossen und für die Zeit ab 01.01.2027 in Kraft gesetzt.

b) Die zur Umsetzung des Beschlusses zu a) erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2027 einzuplanen. „

  1. Förderung des Sports sowie kultureller und sozialer Vereine, Verbände und sonstiger Gruppen, die nicht kreiseigene Sporthallen nutzen

„a) Werden von den in § 2 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim genannten Nutzern nicht kreiseigene Einrichtungen für die in der Entgeltordnung genannten Zwecke genutzt und dafür Entgelte erhoben, werden ihnen diese Entgelte auf Antrag und Nachweis vom Landkreis Hildesheim ab 01.01.2027 bis zu der Höhe erstattet, wie sie in § 3 der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim festgelegt sind.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim sind entsprechend anzuwenden.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Begründung:

 

Zur Begründung verweisen wir auf unseren Beschlussvorschlag Nr. 1143/XIX vom 16.06.2026