Herzlich willkommen…

… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.

Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Petition

Präsidentin
des Niedersächsischen Landtages
Hannah-Arendt-Platz 1
30159 Hannover

Hildesheim, 06.05.2026

Petition

2026_05_06_Petition

Notfallrettung;
Gestaltung, Überwachung und Durchsetzung einer Notfallrettung, die zumindest einem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Mindeststandard entspricht

 

I. Vorbemerkung

  1. Gegenstand der Petition sind verschiedene Bitten und Beschwerden, insbesondere
    – zur Gestaltung, Überwachung und Durchsetzung einer Notfallrettung nach einer von Art.2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung,
    – zu Maßnahmen zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche z. B. bei unterlassener Hilfeleistung und
    – zur Beanstandung von Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen.Die CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim hat sich seit nunmehr sechs Monaten um eine vollständige Aufklärung von drei Notfalleinsätzen bemüht. Dies ist ihr trotz aller Anfragen, Akteneinsicht, Schreiben an die Landesregierung, Staatsanwaltschaft und Polizei nicht ermöglicht worden. Daher ist es im Interesse der Betroffenen und der zukünftigen Leistung des Rettungsdienstes erforderlich, den Landtag um Unterstützung zu bitten.
  1. Auslöser der Petition sind
    a) die seit Monaten bestehende Behinderung bei der Aufklärung,
    – warum am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
    – warum am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
    – warum am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde,
    – welche dienst-, zivil- und strafrechtlichen Folgen sich daraus ergeben,
    b) der nach unserer Auffassung rechtswidrige Rettungsdienstbedarfsplan für Stadt und Landkreis Hildesheim,
    c) die in weiten Teilen des Landkreises Hildesheim von der Innenministerin hingenommenen rechtswidrigen und ungenügenden Leistungen bei der Notfallrettung,
    d) die wiederholte und von der Innenministerin unbeanstandete Verletzung der Abgeordnetenrechte durch den Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Hildesheim.
  1. Die jeweiligen Bitten oder Beschwerden werden begründet. Im Übrigen verweisen wir auf die der Landesregierung bereits zugesandten und sonstigen Unterlagen.Zuletzt mit Schreiben vom 26.03.2026 haben wir – bisher ohne Reaktion – die Innenministerin, den Ministerpräsidenten, die Justizministerin und die Staatsanwaltschaft umfassend informiert und um Maßnahmen sowie Hinweise zur Rechtslage gebeten.

https://cdu-kreistaghildesheim.de/rettungsdienst-im-landkreis-hildesheim-6/

II. Zu den einzelnen Bitten und Beschwerden

a) Zu den Notfällen am 14. und 21.10. sowie 27.12.2025
Wir bitten darauf hinzuwirken, dass die von der CDU-Kreistagsfraktion gestellten Fragen zu den o.a. Einsätzen und sonstigen Daten des Rettungsdienstes zeitnah und wahrheitsgemäß beantwortet werden und der CDU-Kreistagsfraktion die von ihr geforderten Dienstanweisungen und Tonbandaufzeichnungen über die Notrufe zu den o. a. Fällen zur Verfügung gestellt werden, auch weil sie für die Prüfung der dienst-, zivil- und strafrechtlichen Folgen der o.a. Einsätze relevant sind.
Von Bedeutung hierzu sind insbesondere die Anfrage Nr. 476/XIX und der Antrag Nr. 1068/XIX vom 27.01.2026.

https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000140&refresh=false

https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000138&refresh=false

Ferner bitten wir darauf hinzuwirken, dass zu den o.a. Einsätzen alle erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen durch unabhängige Stellen sowie medizinische Untersuchungen durch unabhängige Gutachter dazu erfolgen, ob erforderliche Rettungsmittel rechtswidrig nicht oder nicht zeitgerecht eingesetzt und dadurch jeweils ein gesundheitlicher Schaden verursacht worden ist, der u. a. zivilrechtliche Ansprüche begründen könnte (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 255/11).

Begründung:
Der Rettungsdienst obliegt als öffentliche Aufgabe dem Landkreis und der Stadt Hildesheim (Träger des Rettungsdienstes). Sie betreiben im Fachbereich 37 der Stadt Hildesheim eine gemeinsame Rettungsleistelle. Die dort tätigen Disponenten sind Beamte der Stadt, ihr Dienstvorgesetzter ist der Oberbürgermeister.
Zu den Aufgaben der in Rettungsleistellen beschäftigten Disponenten hat der BGH zu einem Fall der Notfallrettung entschieden: „Der den Notruf des Klägers annehmende Disponent der Leitstelle war daher schon mit Blick auf die gemäß § 323c StGB strafbewehrte Pflicht zur Hilfeleistung verpflichtet, in den Grenzen des Zumutbaren erforderliche rettungsdienstliche Maßnahmen zu ergreifen“ (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 255/11):

  1. Zu dem Notfall am 27.12.20251.1. Bei dem o.a. Notfall wurde der Einsatz eines Rettungsmittels abgelehnt. Nach Angaben eines Beschwerdeführers wurde lediglich empfohlen, für die Fahrt zum Krankenhaus ein Taxi zu nehmen.Bei der am 13.02.2026 beantragten und am 18.03.2026 durchgeführten Akteneinsicht wurde festgestellt, dass der Hauptverwaltungsbeamte (HVB) des Landkreises Hildesheim, Herr Landrat Bernd Lynack, bereits in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 08.01.2026 darüber informiert worden war, dass von der Rettungsleitstelle bei dem Notfall am 27.12.2025 überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde.Trotzdem antwortete er am 20.01.2026 wahrheitswidrig und unter Verschweigung des ihm bekannten Einsatztages und Einsatzortes auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 468/XIX vom 14.01.2026, ob es in den vergangenen sechs Wochen Beschwerden über ungenügende Leistungen des Rettungsdienstes gegeben habe:
    „Ja. 08.01.2026. Verzögerte Ankunft eines Rettungsmittels. Schriftlich.“

    1.2 Mit Schreiben (Antrag Nr. 1068/XIX und Anfrage Nr. 476/XIX) der CDU-Kreistagsfraktion vom 27.01.2026 ist der o.a. HVB gebeten worden, der CDU-Fraktion alle an die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle ergangenen Weisungen, die von den Disponenten für die Entscheidungsfindung, welches Rettungsmittel in welchen Fällen alarmiert werden soll, zur Verfügung zu stellen und alle Fragen zu beantworten, die zur vollständigen Aufklärung und rechtlichen Würdigung der Einsätze vom 14. und 21.10. sowie 27.12.2025 erforderlich sind (siehe oben Buchstabe a).

    1.3 Mit E-Mail vom 18.03.2026 lehnte es der o.a. HVB ab, der CDU-Kreistagsfraktion die o. a. Weisungen an die Disponenten und die Tonbandaufzeichnungen über die Notrufe zu den o. a. Fällen zur Verfügung zu stellen.

    1.4 Bei der am 03.2026 durchgeführten Akteneinsicht wurden lediglich zwei Heftstreifen mit nicht nummerierten Seiten vorgelegt, ohne die o.a. Tonbandaufzeichnungen und Dienstanweisungen.
    Die vorgelegten Schriftstücke waren keine Akte, die dem Grundsatz der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit entspricht, der sich aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität ergibt (siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14). Eine sachgerechte Akteneinsicht konnte somit nicht durchgeführt werden.

    Die mit Schreiben der CDU-Kreistagsfraktion vom 27.01.2026 gestellten Fragen (und weitere zur Sachverhaltsaufklärung gestellten Fragen im Antrag auf Akteneinsicht vom 13.02.2026) wurden bei der Akteneinsicht nicht beantwortet, sie sind bis heute bzw. seit 4 Monaten unbeantwortet.

    1.5 Zudem wurde bei der Akteneinsicht am 18.03.2026 festgestellt, dass der o.a. HVB bereits mit Schreiben vom 03.03.2026 gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich beim Landrat am 08.01.2026 über den Vorfall vom 27.12.2025 beschwert hatte, Fehler bei dem Einsatz vom 27.12.2025 eingeräumt hat, mit dem Hinweis, dass, obwohl der Notruf weitgehend gemäß den Standardverfahren der IRLS abgewickelt worden sei, es sinnvoll gewesen wäre, aber versäumt worden sei, den Anrufer auch nach möglichen Schmerzen und Kreislaufbeschwerden zu fragen. Diese Informationen, so heißt es, seien in einem solchen Fall grundsätzlich wichtig, wären jedoch in diesem Gespräch aufgrund der Art der Anfrage nicht erfragt worden. Das disziplinarrechtliche Verfahren, welches sich aus der Dienstaufsichtsbeschwerde ergeben könnte, liege in der Zuständigkeit der Stadt Hildesheim.

    1.6 Der o.a. HVB hat es jedoch unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Disponent der Rettungsleitstelle nach dem Gesetz die Situation am Einsatzort durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen objektivieren muss und dass sich das daraus ergebende Meldebild die alleinige Entscheidungsbasis für den Einsatz ist (siehe Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG vom 05.11.1991 – Drs. 12/2281).

    Dies zu verschweigen und trotz bereits festgestellter Fehler auf Standardverfahren zu verweisen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, muss beanstandet werden.

    Der o.a. HVB hat es in seinem Schreiben vom 03.03.2026 auch unterlassen, Hinweise auf die Amtshaftung und ggf. mögliche zivilrechtliche Ansprüche zu geben, die der Staat bei den hier in Rede stehenden Vorgängen grundsätzlich zu sichern verpflichtet ist.
    Diese Unterlassung ist auch deshalb zu beanstanden, weil der BGH im o. a. Urteil für Fälle der hier in Rede stehenden Art ausdrücklich auf die Beweislastumkehr hingewiesen hat.

    1.7 Der genaue Ablauf des Einsatzes vom 27.12.2025 ist für uns nach wie vor unklar, weil der o.a. HVB die Herausgabe der Tonaufzeichnungen über die Notrufe zu den o. a. Fällen und der Dienstanweisungen an die Disponenten (zur Anwendung der sog. Strukturierten Notrufabfrage) verweigert. Hinsichtlich dieser zwischen den Hauptverwaltungsbeamten von Stadt und Landkreis abgestimmten Dienstanweisungen ist es von Bedeutung, ob sie überhaupt rechtmäßig sind (ob sie als Geschäft der laufenden Verwaltung erlassen werden durften) und ob sie – nach den bisherigen Erkenntnissen – die Disponenten zu einem rechtswidrigen Verfahren auffordern/verpflichten.

  1. Zu den Notfällen am 14. und 21.10.20252.1 Am 16.12.2025 teilte der o. a. HVB der CDU-Kreistagsfraktion zu der Anfrage Nr. 451/XIX vom 14.11.2025 und zu der Anfrage Nr. 455/XIX vom 21.11.2025 u.a. völlig unzureichend mit:
    „Zu der Anfrage kann ich im Detail keine Auskunft geben, da es sich um schutzwürdige Patientendaten handelt. Eine Weitergabe wäre weder mit der DSGVO noch mit den Vor-gaben des NRettDG vereinbar. Grundsätzlich kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass beide Fälle durch die beiden betroffenen Träger des Rettungsdienstes und der Ärztlichen Lei-tung Rettungsdienst analysiert und entsprechende Maßnahmen eingeleitet wurden. Hier-zu gehört zum einen das Optimieren der Prozesse in der Integrierten Regionalleitstelle Hildesheim, um mögliche Prozessfehler noch weiter zu minimieren bzw. zu verhindern, und zum anderen das dringend aufzuklärende Verhalten des beauftragten Leistungser-bringers…. Zur Überprüfung „werden alle einsatzrelevanten Daten (Notfallprotokoll, Leitstellenprotokolle, etc.) gespeichert“ und entsprechend ausgewertet. Nach aktuellem Kenntnisstand „liegen Hinweise für zivilrechtliche Ansprüche gegen den Träger des Rettungsdienstes vor.“Und die Antwort auf die Anfrage Nr. 455 vom 22.11.2025, aus welchen Gründen wurde bei den Einsätzen kein RTW und kein Notarzt alarmiert, lautet am 16.12.2025 die völlig unzureichende Antwort des o.a. HVB: „Es lagen keine Gründe gemäß des Notarzteinsatzindikationskataloges, bei der Notruf Annahme, vor…“
    Diese Antwort lässt bewusst offen, ob tatsächlich eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung im Sinne des NRettDG vorgelegen hat und ob nach einer sachgerechten Ermessensausübung zumindest ein RTW hätte eingesetzt werden müssen.https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=9037&refresh=false

    https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=9052&refresh=false

    2.2 Der genaue Ablauf der Einsätze ist für uns also nach wie vor unklar, weil der o.a. HVB die dazu gestellten Anfragen bisher nicht bzw. nur völlig unzureichend beantwortet hat und die Herausgabe der o. a. Tonaufzeichnungen und der Dienstanweisungen an die Disponenten (zur Anwendung der sog. Strukturierten Notrufabfrage) verweigert. Hinsichtlich dieser Dienstanweisungen ist fraglich, ob sie überhaupt rechtmäßig sind (ob sie als Geschäft der laufenden Verwaltung erlassen werden durften) und ob sie – nach den bisherigen Erkenntnissen – die Disponenten zu einem rechtswidrigen Verfahren auffordern/verpflichten.

    Die Behauptung, aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Auskünfte geben zu können, ist rechtlich völlig unbegründet. Zumindest in einer nichtöffentlich zugänglichen Antwort hätten der CDU-Kreistagsfraktion weitergehende Informationen zur Sachverhaltsaufklärung geliefert werden müssen.

    Und die Behauptung, dass „bei der Notruf Annahme „keine Gründe gemäß des Not-arzteinsatzindikationskataloges vorgelegen hätte, ist unbegründet und zumindest irreführend, zumal bereits am 14.11.2025 im behördeninternen Schriftverkehr Fehler eingeräumt werden.

    2.3 Ob zum Zeitpunkt „der Notruf Annahme“ eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung in Sinne des NRettDG vorlag, ist von einem Mediziner zu beurteilen; dies ist aber augenscheinlich nicht erfolgt.
    Auch die Hinweise, auf „mögliche Prozessfehler“ sind irreführend, weil sie von der Verantwortung der Disponenten (siehe BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 255/11) für die jeweilige Einsatzentscheidung ablenken. Auf jeden Fall ist es durch das Datenschutzrecht nicht gerechtfertigt zu verschweigen, dass bei dem Einsatz am 14.10.2025 das fehlende Abrücken des alarmierten Fahrzeugs nicht aufgefallen sei.
    Nach den Ergebnissen der o.a. Akteneinsicht war dieser schwere und unbegründete Fehler dem o.a. HVB bereits mit einer E-Mail am 14.11.2025 von der Stadt Hildesheim mitgeteilt worden. Dazu heißt es dort: „Dieser Prozessfehler (hier: Das Nicht-Ausrücken des alarmierten NKTW ist der ILRS nicht aufgefallen) ist jedoch für den NKTW-Einsatz irrelevant, sondern hätte bei jedem Einsatz vorkommen können – aber nicht dürfen!“

    Wenn es bei jedem Notfalleinsatz vorkommen kann, dass das Nicht-Ausrücken des NKTW oder RTW nicht auffällt, ist dies ein nicht hinzunehmender Zustand, den der o. a. HVB der CDU-Kreistagsfraktion hätte mitteilen müssen, zumal es sich um die gemeinsame Leitstelle von Stadt und Landkreis handelt. Bisher ist unklar, wann und wie der Mangel vom HVB der Stadt Hildesheim abgestellt wurde oder wann und wie der o.a. HVB die Abstellung des Mangels verlangt hat.

    2.4 In der o.a. E-Mail ist dem o. a. HVB von der Stadt Hildesheim ferner mitgeteilt worden, dass bei dem Einsatz am 21.10.2025 eher ein Fehlverhalten der Rettungsdienstbesatzung vorliege. Auch dies hätte der o.a. HVB der CDU-Kreistagsfraktion aufgrund der Anfragen mitteilen müssen. Denn es ist wohl zwingend erforderlich, zu beraten und zu entscheiden, welches Fehlverhalten aus welchen Gründen vorgelegen hat und zukünftig möglichst auszuschließen ist.

    Im Übrigen ist die Frage, welches Rettungsmittel einzusetzen ist, eine Entscheidung des Disponenten, die er allein nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Der Noteinsatzindikationskatalog und die sog. Strukturierte Notfallabfrage dürfen für diese Entscheidung lediglich eine nicht verbindliche Orientierungshilfe sein (siehe o.a. Nrn. 1.7, 1.8 und 1.9 zu II Buchstabe a).
    Ob es im Einzelfall erforderlich gewesen wäre, statt eines NKTW einen RTW einzusetzen, ergibt sich nicht aus dem Noteinsatzindikationskatalog oder der sog. Strukturierte Notfallabfrage, sondern nach der vom Disponenten ermittelten Situation und der danach zu treffenden Entscheidung über die erforderlichen, geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zum Schutz höchster Rechtsgüter (siehe BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 255/11).

    2.5 Es erscheint fraglich, ob die von den HVB eingeräumten Fehler den Betroffenen zur Sicherung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche pflichtgemäß mitgeteilt oder verschwiegen worden sind.

  1. Nachdem die CDU-Kreistagsfraktion den o.a. HVB am 14.11. und 21.11.2025, die Lan-desregierung am 14.11.2025 und die Staatsanwaltschaft am 14.11. und 21.11.2025 über die Fälle vom 14. und 21.10. 2025 informiert hatte, sind gem. einer Mitteilung der Polizei vom 12.01.2026 auf Anzeige des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim, der für die ordnungsgemäße Arbeit der gemeinsame Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim verantwortlich ist, von der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Privatgeheimnisses eingeleitet worden.Das Schreiben an die Landesregierung vom 26.03.2026 (siehe oben Nr. 3 zu I) und eine Anfrage vom 21.04.2026 an Herrn Landrat Lynack hat die CDU-Kreistagsfraktion am 22.04.2026 der Polizeiinspektion Hildesheim übersandt mit der Bitte um einen Hinweis dazu,
    ob und seit wann
    a) zu dem Fall am 27.12.2025 oder im Zusammenhang damit
    b) zu dem Fall am 14.10.2025 oder im Zusammenhang damit
    c) zu dem Fall am 21.10.2025 oder im Zusammenhang damit
    wegen des Verdachts welcher Straftaten Ermittlungen eingeleitet und medizinische Gutachten bei welchen Stellen in Auftrag gegeben worden sind zu der Frage, ob ungenügende bzw. rechtswidrige Rettungsdienstleistungen (z. B. aufgrund ungenügender Gefahrenermittlung oder Verletzung von Sorgfalts- oder Aufsichtspflichten) gesundheitliche Schäden verursacht haben.https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000316&refresh=falseZu dieser Bitte antwortete die Polizeiinspektion Hildesheim 22.04.2026:
    „Der Vorgang ist inzwischen an die Staatsanwaltschaft Hildesheim gesandt worden. Das dortige Aktenzeichen lautet: 27 UJs 49817/25. Ihr Schreiben wird von mir zum dortigen Vorgang weitergeleitet.“

    Und am 23.04.2026 teilte die Polizeiinspektion Hildesheim mit:
    „… die von der CDU-Kreistagsfraktion erstattete Strafanzeige ist hier unter 202501469244 (Aktenzeichen StA Hildesheim: 51 UJs 47870/25) bearbeitet worden und liegt nunmehr bei der Staatsanwaltschaft.
    Die von der Stadt Hildesheim erstattete Strafanzeige wurde unter 202600041610 (Aktenzeichen StA Hildesheim: 27 UJs 49817/25) bearbeitet. Zu den Inhalten der Ermittlungsakten, da Sie nicht betroffen sind, kann ich keinerlei Auskünfte geben. Es steht Ihnen natürlich frei, über Ihren Rechtsbeistand Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft einzufordern.“

    Es ist unklar, welche strafrechtlichen Ermittlungen und ob zu dem Fall vom 27.12.2025 (siehe oben Vorbemerkungen und Buchstabe a Nr. 1.) überhaupt solche Ermittlungen durchgeführt worden sind?
    Es ist insbesondere unklar, ob die vom BGH in seinem o. a. Urteil vom 14. Mai 2013 geforderten medizinischen Gutachten angefertigt wurden oder angefertigt werden sollen.

    b) Zur Beanstandung von Dienstpflichtverletzungen/Dienstvergehen
    Wir bitten darauf hinzuwirken, dass gegen Herrn Landrat Bernd Lynack aufgrund seiner wiederholten Dienstpflichtverletzungen, über die die Landesregierung von der CDU-Kreistagsfraktion wiederholt informiert worden ist, disziplinarrechtliche Schritte gem. § 18 Abs. 1 S. 1 NDiszG eingeleitet werden.

    Begründung:

  1. Durch die wahrheitswidrige Antwort (siehe Nr. 1.1 unter II Buchstabe a) des o.a. HVB vom 20.01.2026 auf die Anfrage Nr. 468/XIX der CDU-Kreistagsfraktion vom 14.01.2026 und die Ablehnung des o.a. HVB mit E-Mail vom 18.03.2026 und bei der Akteneinsicht am 18.03.2026, der CDU-Kreistagsfraktion die geforderten Tonbandaufzeichnungen und Dienstanweisungen zur Verfügung zu stellen, sowie die bisherige Weigerung des o.a. HVB, die zu den o.a. Einsatzfällen vom 14. und 21.10. sowie 27.12.2025 gestellten Anfragen vollständig zu beantworten, werden die Rechte der CDU-Kreistagsfraktion und deren Mitglieder erheblich verletzt. Dies begründet den Verdacht eines Dienstvergehens von erheblichem Gewicht, zumal dadurch die Aufklärung der o.a. Einsätze erschwert oder behindert werden.Da der HVB bereits in der Vergangenheit wiederholt seine Dienstpflichten verletzt und dadurch auch Dienstvergehen begangen hat (durch den rechtswidrigen Kauf von Grundstücken, die Nichtausführung von Beschlüssen, die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und insbesondere dadurch, dass er Anfragen der CDU-Kreistagsfraktion sehr häufig ungenügend, nicht zeitgerecht, widersprüchlich und wiederholt wahrheitswidrig beantwortet hat) ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 17.06.2004 heißt es:
    „Zu § 18: In Absatz 1 wird für die Einleitung des Disziplinarverfahrens an dem Legalitätsprinzip festgehalten … Weiterhin wird ein Verfahren nicht eingeleitet, wenn eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint. Diese Umstände müssen allerdings von vornherein eindeutig feststehen. Im Hinblick auf § 32 Abs. 1 dient diese Regelung der Verfahrensvereinfachung und mindert den Arbeitsaufwand bei den Dienstbehörden. Sofern jedoch letzte Zweifel vorhanden sind, ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten, welches, wenn sich das Vorliegen der vorgenannten Gründe nachträglich bestätigen sollte, gemäß § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 einzustellen ist.“
  1. Als weitere Beispiele (siehe oben Nrn. 1.1 und 1.6 zu II Buchstabe a) für die nicht wahrheitsgemäße Beantwortung von Anfragen der CDU-Kreistagsfraktion sind zu nennen:2.1 Auf die Anfrage 262/XIX vom 05.09.2024 („Wie oft und um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten?“) antwortete der o.a. HVB am 23.09.2024:
    „Demnach stellt sich im Rahmen der Sicherstellung dieser Hilfsfristen nicht die Frage, um wie viel Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde, sondern nur, wie oft bzw. um wie viel Prozent der Fälle. Die Auswertungen werden mit einer Software durchgeführt. Diese ermöglicht es allerdings nicht, zu ermitteln, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde. Daher liegen die Zahlen für eine Beantwortung Ihrer Fragen hinsichtlich der Minuten weder vor, noch ist eine dahingehende Auswertung/Ermittlung technisch möglich. Aktuell ist die Schaffung dieser Möglichkeit auch nicht vorgesehen, da es für den Sicherstellung in dieser Form nicht notwendig ist.“Im Gegensatz dazu waren und sind solche Auswertungen sehr wohl möglich, denn dazu hat der o.a. HVB am 15.04.2026 auf die Anfrage Nr. 472/XIX vom 21.01.2026 geantwortet, dass bei einem Notruf seit mindestens 2018 mit der Software InManSys die Daten erfasst würde „hinsichtlich
    – der Art der jeweils eingesetzten Rettungsmittel,
    – des Grundes für die Art des jeweils eingesetzten Rettungsmittels,
    – der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmierung des Rettungsmittels,
    – der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des ersten Rettungs-mittels,
    – der Dauer zwischen Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des nachgeforderten Rettungsmittels,
    – der Dauer der Überschreitung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten,
    – des Grundes für die Überschreitung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten.“https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000109&refresh=false

    Mit Schreiben vom 05.11.2025 (Vorlage der Verwaltung) „konnte“ uns der o.a. HVB sogar für die Zeit vom Eingang der Alarmierung in der Rettungswache bis zum Ausrücken des Rettungsmittels mittteilen, in welchen einzelnen Rettungswachen die vertraglich festgelegte sog. Ausrückezeit nicht eingehalten wird.

    https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=9006&refresh=false

    2.2 In der öffentlichen Sitzung des Kreistages am 12.2025 wurde folgende mündliche Anfrage gestellt:
    „…ob es neben der strukturierten Notfallabfrage, die der Kreistag im Rahmen der Vereinbarung mit der Stadt Hildesheim beschlossen habe, Änderungen gegeben hat, die mit der Kreisverwaltung abgestimmt worden seien. Außerdem erkundigt er sich, ob mit der Kreisverwaltung abgestimmt worden sei, dass diese strukturierten Abfragen als Dienstanweisungen an die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle verbindlich gemacht worden seien.“
    Diese Anfrage beantwortete der o.a. HVB gem. Protokoll wie folgt:
    „… Es gibt keine Dienstanweisung für die Disponenten zur Alarmierung der jeweilig geeigneten Rettungsmittel. Daher gibt es hierzu auch keine Abstimmung mit dem Landkreis…“

    Diese Behauptung des HVB steht im völligen Widerspruch zu verschieden Antworten auf Fragen nach der sog. Strukturierten Notfallabfrage, z. B. der Antwort vom 22.01.2026 auf die Anfrage Nr. 457/XIX vom 15.12.2025:
    Denn am 22.01.2026 antwortete er auf die Frage, „Wann und von wem sind in welcher Form welche Festlegungen zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen durch die gemeinsame Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim (z. B. Notarztindikationskatalog, standardisierte Notrufabfrage) mit Ihnen abgestimmt worden?“:
    Die Festlegung wurde durch Beschluss von der Fachbereichsleitung 37 der Stadt Hildesheim, dem Amt 205 des Landkreises Hildesheim und der ÄLRD im Juli 2022 vorgenommen.“

    Anm.: Die Fachbereichsleitungen und Ämter fassen keine Beschlüsse und für Dienstanweisungen an die Rettungsleistelle ist der Dienstvorgesetzte, hier der Oberbürgermeister, verantwortlich.

    Im Übrigen teilte uns der o.a. HVB am 15.04.2026 auf die Anfrage Nr. 472/XIX vom 21.01.2026 auch mit, dass die Disponenten ihre Dienstpflichten verletzen, „wenn sie ihre Entscheidung über das zu alarmierende Rettungsmittel ohne die Strukturierte Notrufabfrage oder ohne die vollständige Abarbeitung der Strukturierten Notrufabfrage treffen“

    https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000109&refresh=false

  1. Nach unseren Informationen hat es die Landesregierung entgegen ihrer Pflicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG trotz nachgewiesener Dienstpflichtverletzungen stets unterlassen, gegen den o.a. HVB disziplinarrechtlich vorzugehen überhaupt ein Verfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens einzuleiten.Dies hat zur Folge, dass die Rechte der Abgeordneten der CDU-Kreistagsfraktion immer wieder verletzt werden und dadurch eine Erfüllung der den Abgeordneten obliegenden Aufgaben zur Kontrolle und Überwachung der Verwaltung erheblich erschwert und zumindest teilweise verhindert werden. Dieses Verhalten des o.a. HVB und der Landesregierung sind geeignet, das Vertrauen in unsere Demokratie erheblich und nachhaltig zu beeinträchtigen.
    Denn wenn die Rechte der Abgeordneten durch Beamte wiederholt ohne Folgen verletzt werden können bzw. die Landesregierung solche Verletzungen unbeanstandet hinnimmt, können die Abgeordneten ihre gebotene Kontrolle über den Hauptverwaltungsbeamten nicht mehr ausreichend ausüben (siehe OVG Lüneburg, Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13). Dies untergräbt den Respekt vor den Rechten und Möglichkeiten der Abgeordneten und das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat.Im vorliegenden Fall ist aufgrund der schweren und wiederholten Dienstpflichtverletzungen zumindest in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob ein Verweis in Betracht kommt. Denn Umstände, wonach eine Disziplinarmaßnahme überhaupt nicht angezeigt erscheint, sind in keiner Weise dargetan oder erkennbar oder stehen zumindest nicht von vornherein und zweifelsfrei eindeutig fest.c) Gefahrenabwehrrecht

    Wir bitten darauf hinzuwirken, dass die Hauptverwaltungsbeamten von Stadt und Landkreis Hildesheim sowie alle Träger des Rettungsdienstes anerkennen und beachten, dass für den Rettungsdienst das Gefahrenabwehrrecht gilt und anzuwenden ist mit der Folge, dass der Disponent in der Rettungsleitstelle bei einem Notruf im Sinne des NRettDG nach den Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zur Gefahrenerforschung verpflichtet ist (siehe auch oben Nr. 1.8 unter II Buchstabe a).
    Begründung:
    1. Der Rettungsdienst dient der Gefahrenabwehr. Dies wird bestätigt durch
    EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – Rechtssache C-465/17,
    BGH, Urteil vom 25.09.2007 – KZR 48/05,
    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22
    OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.1999 – 11 M 2747/99
    Wissenschaftliche Dienste des Bundestages – WD 8 – 3000 – 039/25 vom 24.06.2025 – Finanzierung von Rettungsdiensten,
    Schwind: Reform der Notfallversorgung aus Sicht des kommunalen Rettungsdienstes (GuP 2024,70).

    Soweit das NRettDG keine abschließenden Regelungen enthält, ist ergänzend das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz anzuwenden (siehe § 3 Abs. 1 NPOG).

    Dass für den Rettungsdienst das Gefahrenabwehrrecht gilt, wird jedoch von den Hauptverwaltungsbeamten von Stadt und Landkreis Hildesheim entgegen dem Gesetz, der Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung völlig unbegründet geleugnet.
    Und mit dieser völlig irrigen Meinung rechtfertigen die o.a. HVB ihre an die Disponenten der Rettungsleistelle gerichteten eigenmächtigen Dienstanweisungen zur Anwendung der sog. Strukturierten Notrufabfrage (SNA), die den gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen und den gesetzlichen Vorgaben widersprechen (siehe auch oben Nr. 1.8 unter II Buchstabe a).

    Mit der Anfrage Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 wurde der o. a HVB gefragt:
    ,,Nach welchen gefahrenabwehrgesetzlichen und dienstlichen Vorschriften üben die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle ihr Ermessen darüber aus, ob sie bei einem Notruf einen RTW, NKTW oder Notarzt alarmieren?“
    Dazu antwortete er am 22.01.2026:
    „Das Gefahrenabwehrrecht findet keine Anwendung. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, resultiert die Einsatzentscheidung aus der SNA, somit einer dienstlichen Vorschrift. In „begründeten Fälle können die Disponenten von der SNA abzuweichen kann und ein höherwertiges!!! Rettungsmittel alarmieren.“
    Mit der o.a. Anfrage wurde der o. a HVB konkret gefragt:
    „Haben allein die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle, soweit keine ärztlichen Anordnungen erfolgen, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, welches Rettungsmittel sie alarmieren?“
    Dazu antwortete er am 22.01.2026:
    „Nein, die Entscheidung zur Alarmierung eines geeigneten Rettungsmittels erfolgt auf Grundlage der Standardisierten Notrufabfrage (SNA).“

  1. Zum Gefahrenabwehrrecht hat das BVerfG u.a. entschieden: „Für die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr hat die Rechtsprechung Abwägungsgrundsätze entwickelt, die auch im Vorfeldbereich bedeutsam sind. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt worden ist, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfGE 100, 313 [392]; siehe auch BVerfGE 110, 33 [55, 60]). Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben. Bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts steigen die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität“ (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04).
    Dies gilt auch für den Rettungsdienst!d) Wir bitten auf eine Klarstellung darüber hinzuwirken, dass die Entscheidungen der Dis-ponenten in der Rettungsleitstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und dabei nicht an eine Zuordnungsmatrix oder sog. Strukturierten Notrufabfrage (SNA) gebunden sind, weil eine Zuordnungsmatrix oder eine SNA nur Hilfsmittel sein können, die je nach Einzelfall mehr oder weniger genutzt werden können oder auch nicht.Begründung:
    Siehe auch oben zu Buchstabe c).
    Die Entscheidung darüber, ob und welches Rettungsmittel bei einem Notruf eingesetzt wird, ist im Einzelfall eine Entscheidung über Leben oder Tod. Eine solche Entscheidung ist gefahrenabwehrrechtlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
    Sie darf in unserem Staat – zumindest noch nicht – einer Zuordnungsmatrix oder sog. Strukturierten Not-rufabfrage überlassen werden.
    Denn dies eröffnet die ethische nicht vertretbare Möglichkeit, dass die Aufgaben des Disponenten alsbald einem Sprachcomputer überlassen werden.Schlicht unhaltbar ist die u.a. in der Antwort des o.a. HVB vom 15.09.2025 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 392/XIX vom 03.07.2025 vertretene Auffassung, dass die Disponenten mit der SNA die Entscheidung treffen, ob ein Fall der Notfallrettung vorliegt oder nicht.

    https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=8709&refresh=false

    Diese Meinung entspricht der ebenfalls rechtlich unbegründeten Auffassung des o.a. HVB, die Feststellung, ob ein Fall der Notfallrettung vorliege, würde auf der Grundlage der Zuordnungsmatrix oder sog. Strukturierten Notrufabfrage durchgeführt und dokumentiert. Siehe dazu auch die Antwort des o.a. HVB vom 11.08.2025 zur Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 396/XIX vom 15.07.2025. Dort heiß es u.a.:
    „Die Verwendung der SNA bei jedem Notruf und bei jeder Anmeldung eines Kranken-transports ist für die Mitarbeiter der IRLS verpflichtend per Dienstanweisung geregelt.“

    Dies bedeutet nichts anderes, als dass die dokumentierten Entscheidungen überhaupt nichts darüber aussagen, ob sie richtig oder falsch waren bzw. ob der Fall einer Notfall-rettung vorlag oder nicht. Denn es erfolgt in keinem Fall eine medizinische Untersuchung dazu, welches Rettungsmittel für den tatsächlichen Zustand des Patienten erforderlich war oder gewesen wäre. Und von dem Krankenhaus, das den Notfallpatienten aufnimmt, wird kein Befund abgefragt und mit dem vom Disponenten angenommenen Krankheitsbild abgeglichen.

    https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=8717&refresh=false

    e) Wir bitten darauf hinzuwirken, dass für die Dispositionszeit (Zeit zwischen Entgegennahme der Notfallmeldung und der Alarmierung des Rettungsmittels) eine grundsätzliche Begrenzung durch Gesetz, Verordnung oder zumindest durch den Rettungsdienstbedarfsplan getroffen wird.

    Begründung:

    1. Es ist in keiner Weise hinzunehmen, dass die Dispositionszeit aufgrund eigenmächtiger Entscheidungen der Hauptverwaltungsbeamten durchschnittlich 2,5 Minuten beträgt.
    Zusammen mit der Eintreffzeit von 15 Minuten (Zeit zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels und dem Eintreffen am Einsatzort) ergibt dies 17,5 Minuten. Offenkundig ist dies im Vergleich zu Ländern, in denen für den Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort eine Frist von 10 Minuten gilt, völlig unbegründet und unverhältnismäßig.
    Wenn die Bestimmung der Eintreffzeit von 15 Minuten als wesentliche Entscheidung vom Gesetzgeber getroffen wird, dann kann es nicht den Hauptverwaltungsbeamten überlassen bleiben zu regeln, ob eingehende Notrufe sofort entgegenzunehmen sind oder in einer Warteschleife landen oder wie lange die Dispositionszeit sein soll.

    Zum Beispiel in der RDPlanVO des Landes Baden-Württemberg vom 10. März 2026 heißt es in § 6:
    „2) Die Zeit zwischen Anrufaufschaltzeitpunkt und Gesprächsbeginn (Gesprächsannahmezeit) darf für die einzelne Integrierte Leitstelle bei 90 Prozent aller über eine Notrufleitung eingehenden Gespräche nicht mehr als 15 Sekunden betragen. Die Zeit von der Alarmierung des Rettungsmittels durch die Integrierte Leitstelle bis zu seinem Ausrücken (Ausrückzeit) darf bei initial unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten alarmierten Einsätzen für den einzelnen Standort bei Rettungswagen im Median nicht mehr als 60 Sekunden und bei Notarzteinsatzfahrzeugen im Median nicht mehr als 90 Sekunden betragen.“

    Hierzu verweisen wir auch auf die Stellungnahme Nr. 2 aus Januar 2026 der BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER zur Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Rettungsdienst des Landes Baden-Württemberg vom 25. Juli 2024 (Rettungsdienstgesetz — RDG), Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 66 – Az. Des BVerfG: 1 BvR 656/25).

    https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2026/stellungnahme-der-brak-2026-02.pdf

  1. Die Festsetzungen der Hilfsfrist durch Gesetz oder durch Verordnung, bei der es um Minuten geht, werden völlig entwertet, wenn diese Frist erst ab der Alarmierung eines Rettungswagens zählen soll und es den Hauptverwaltungsbeamten überlassen bleibt zu entscheiden, welche Verfahren mit welchem Zeitaufwand für die Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Alarmierung anzuwenden sind.f) Wir bitten darauf hinzuwirken, dass durch Gesetz, Verordnung oder zumindest durch den Rettungsdienstbedarfsplan zu bestimmen ist, dass und wie viele Fälle der Notfallrettung und des Notfalltransports hinsichtlich der Rechtmäßigkeit aller Einsatzentscheidungen und der Erforderlichkeit der eingesetzten Rettungsmittel sowie der Einhaltung der Hilfsfristen von unabhängigen Stellen zu überprüfen sind.Begründung:
    Die derzeitige Überprüfung durch eigenes Personal der Rettungsleitstelle ist hinsichtlich der Art und der Anzahl der Prüfungen (in lediglich 3 % aller Notrufe) völlig unzureichend und erlaubt keine Aussage über die Qualität der Einsatzentscheidungen.
    Fälle, in denen überhaupt keine Rettungsmittel eingesetzt und z.B. auf haus- oder fachärztliche Behandlung oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen wird, werden überhaupt nicht erfasst (Antwort auf Anfrage 472/XIX).https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000109&refresh=false

    Unzureichend ist insbesondere, dass überhaupt nicht bzw. in keinem Fall durch medizinische Überprüfungen festgestellt wird, ob der Einsatz lediglich eines NKTW aus medizinischer Sicht gerechtfertigt war.
    Es kann überhaupt nicht die Frage beantwortet werden, in wie vielen Fällen der Einsatz eines RTW nicht erforderlich war oder statt eines NKTW ein RTW hätte eingesetzt werden müssen oder ob der Einsatz eines NKTW überhaupt gerechtfertigt war oder der Einsatz eines Rettungsmittels ungerechtfertigt verweigert worden ist.

    https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000042&refresh=false

    g) Wir bitten auf eine Klarstellung darüber hinzuwirken, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist und auch dann, wenn die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann.

    Begründung:
    1. Die Definition des Gesetzes dafür, in welchen Fällen eine Notfallrettung vorliegt, hat sich bei den verschiedenen Änderungen des NRettDG nicht geändert: Die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG ergibt sich nach wie vor aus den Gesetzesmaterialien (siehe Niedersächsischer Landtag Drs. 12/228, Drs. 15/3435, Drs. 18/10734 und Drs. 18/11368).

    Und sie ist die Grundlage für die gefahrenabwehrrechtlich vorzunehmende Abwägung (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04) des Disponenten über die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter.

    Die o.a. HVB ignorieren das Gesetz, die Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung und erklären völlig unbegründet, das Gefahrenabwehrrecht sei nicht anzuwenden (siehe oben Buchstaben c) und d).

    Siehe dazu auch Antwort des o.a. HVB vom 22.01.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 (siehe 1. Zu Buchstabe c).

    https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000012&refresh=false

    2. In der LT-Drucksache 12/3016 vom 14.04.1992 (schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf des Landesministeriums Drs. 12/2281 – Beschlußempfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen Drs 12/2630) heißt es:
    „§ 2 Abs. 2. Satz 1 enthält in seinen Nummern 1 und 2 nun Legaldefinitionen der beiden Aufgaben des organisierten Rettungsdienstes, nämlich der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes. Als Fall der Notfallrettung ist auf Antrag der Vertreter der SPD-Fraktion auch derjenige ausdrücklich genannt, in dem eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist.“

    Zudem heißt es im schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 15/3435 vom 21.12.2006 (ausgegeben am 10.07.2007):
    „Die bisher in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 enthaltene Beschränkung der Notfallrettung auf lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte entspricht nicht der Praxis und soll deshalb entsprechend dem gängigen Begriff des Notfallpatienten um die Personen erweitert werden, denen ohne rechtzeitige Behandlung schwere gesundheitliche Schäden drohen (vgl. z. B. Artikel 2 Abs. 3 BayRDG). Dies entspricht im Ergebnis wohl auch der Intention des bisherigen – nach Auffassung des Ausschusses missverständlichen – zweiten Halbsatzes der Nummer 1 des geltenden Rechts, der auf Wunsch der Mitglieder der SPD-Fraktion insoweit inhaltlich beibehalten werden soll. Zudem gehören nach der bisherigen Abrechnungspraxis auch solche Einsätze zur Notfallrettung, in denen im Anschluss an die medizinische Versorgung am Einsatzort keine anschließende Krankenhausversorgung mehr erforderlich ist. Dies lässt der bisherige Wortlaut eigentlich nicht zu, weil der Transport in die Behandlungseinrichtung Teil der Definition des Begriffs der Notfallrettung ist. Durch die vorgeschlagene Einfügung („erforderlichenfalls“) wird auch die bereits vor Ort abgeschlossene Behandlung einbezogen.“

    Auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes vom Juni 2022 (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU – Drs. 18/10734) enthielt in § 2 noch die Formulierung „bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung am Einsatzort erhalten, …“

    Erst auf Empfehlung des Innenausschusses wurden die Worte „bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind“ gestrichen.
    Dazu heißt es in der LT-Drucksache 18/11396 vom 21.06.2022 (Schriftlicher Bericht – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU – Drs. 18/10734
    Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – Drs. 18/11368
    „Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes)
    Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1)
    Zu Buchstabe a (neue Nummern 1 und 2)“:
    “Der Vorschlag dient der klareren Abgrenzung der Notfallrettung von der neu definierten Aufgabe des Notfalltransports.
    Zunächst wird der Bereich der Notfallrettung in der Nummer 1 auf die lebensbedrohlich verletzten und erkrankten Personen beschränkt. Der Nebensatz, der sich bisher auf nicht lebensgefährlich Verletzte und Erkrankte bezog, ist entbehrlich, weil schwere gesundheitliche Schäden bei einer Lebensbedrohung immer zu erwarten sind.
    Die sonstigen verletzten oder erkrankten Personen, die zwar nicht unmittelbar lebensbedroht sind, bei denen aber eine präklinische Versorgung am Einsatzort erforderlich sein kann, unterfallen dem Notfalltransport nach der Nummer 2.
    Dementsprechend ist bei der Notfallrettung weiterhin „unverzüglich“ nach Eingang des Hilfeersuchens bei der Rettungsleitstelle für eine medizinische Behandlung zu sorgen…“
    Denn welche Rettungsmittel bei der Notfallrettung einzusetzen sind, bestimmt die Norm EN 1789. Dazu ist z. B. in NRW im Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 9. Januar 2018 (Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung) bestimmt:
    „2. Fahrzeugtypen und Ausstattung Notfallrettung
    Für die Notfallrettung gemäß § 2 Absatz 2 RettG NRW ist zur Aufrechterhaltung des bisher erreichten medizinischen Standards, insbesondere zur Sicherstellung des für die Patientenversorgung notwendigen ergonomischen Freiraumes, für die Versorgung durch das ärztliche Personal, das heißt die Notärztin oder den Notarzt, und das sonstige rettungsdienstliche Personal das Fahrzeug nach Typ C (Rettungswagen) der DIN EN 1789 zu verwenden.“

  1. In der Norm EN 1789 (Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausstattung – Krankenkraftwagen) ist für den bodengebundenen Rettungsdienst in der EU ein einheitlicher Mindeststandard im Hinblick auf die Konstruktion, die Prüfmethoden, das Betriebsverhalten und die Ausrüstung von Krankenkraftwagen festgelegt, der zwischen Anforderungen für drei Kategorien von Krankenkraftwagen unterscheidet:
    Typen A1 und A2 (Krankentransportwagen)
    Typ B (Notfallkrankenwagen) und
    Typ C (Rettungswagen).Hierzu erklärt die gemeinsame Stellungnahme der DIVI und der BAND zum Typ B (Notfallkrankenwagen) und Typ C (Rettungswagen) der Europäischen Norm EN 1789 vom 23. Januar 2001: „Die Anforderungen für die 3 verschiedenen Kategorien beziehen sich in aufsteigender Ordnung auf den Umfang der Behandlung im Fahrzeug (Absatz 1 EN 1789)! Damit kommt der medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Fahrzeug – in zwar deutlich unterschiedlichem Umfang – entscheidende Bedeutung für die Anwendung der Norm zu.
    So muss der Typ B für ‚die Erstversorgung und die Überwachung (Absatz 3.3.2 EN 1789), der Typ C für die ‚erweiterte Behandlung und Überwachung (Absatz 3.3.3 EN 1789) konstruiert und entsprechend ‚den derzeitigen Verfahren der präklinischen Notfallmedizin‘ (Absatz 6.1 EN 1789) ausgerüstet sein. Aus Sicht der DIVI und der BAND kann daher nur der Typ C das geeignete Fahrzeug für die Notfallrettung – erst recht im Notarztdienst – sein.“
    Diese aus der Norm zweifelsfrei abzuleitende deutliche Differenz zwischen einer Erstversorgung und einer erweiterten Behandlung und Überwachung entsprechend den derzeitigen Verfahren der präklinischen Notfallmedizin im Hinblick auf den in Deutschland zu erwartenden notfallmedizinischen Versorgungsstandard ergibt sich daraus, dass für den Typ B im Gegensatz zu Typ C zum Beispiel
    – der Krankenraum insgesamt der Größe unserer üblichen KTW – und damit deutlich geringer als beim RTW – entsprechen darf,
    – kein für eine erweiterte Behandlung innerhalb eines Fahrzeugs notwendiger Mindest-Behandlungsraum (‚ergonomischer Freiraum‘) vorgeschrieben ist,
    – die Krankentrage nicht von beiden Seiten zugänglich sein muss,
    – eine deutlich reduzierte med.-techn. Mindest-Ausstattung (z.B. ohne Intubationsmaterial) als normgerecht anzusehen ist.
    Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, haben auch die Experten des ‚Spiegelgremiums‘ des für die autorisierte Deutsche Übersetzung zuständigen Normenausschusses NARK 1.2 sehr bewusst nicht für den Typ B, sondern für den Typ C die Bezeichnung ‚Rettungswagen‘ gewählt!
    Nach Veröffentlichung der EN 1789 dennoch in der Auslegung der Zuordnung der Typen B und C zur Notfallrettung in Deutschland Missverständnisse nicht auszuschließen waren, hat im vergangenen Jahr die ‚Ständige Konferenz für den Rettungsdienst‘ in einer sehr ausführlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Rettungsdienst in Deutschland die grundsätzliche Eignung zur Versorgung von Notfallpatienten vorrangig nur beim Typ C (Rettungswagen) detailliert dargelegt und alle Beteiligten aufgefordert, ‚für die Notfallrettung zur Aufrechterhaltung des geforderten medizinischen Standards nur den Typ C einzusetzen.‘ Für den Ausnahmefall (z.B. bei extrem geringer Einsatzfrequenz) des Einsatzes eines Typ B in der Notfallrettung wurde eine über die Mindestanforderungen der EN 1789 für den Typ B hinausgehende zusätzliche med.-techn. Ausstattung beschrieben.
    Somit schien – durch die selbstverständlich auch von der DIVI und der BAND mitgetragene – einhellige Auffassung der Mitglieder der ‚Ständigen Konferenz‘ Klarheit geschaffen in der Anwendung der EN 1789.
    Von mehreren Notarzt-Arbeitsgemeinschaften werden allerdings durchaus strittige regionale Auseinandersetzungen – vor allem mit den Kostenträgern – beschrieben im Hinblick auf den Versuch, dass vermehrt der Typ B in der Notfallrettung eingesetzt werden soll. Dies würde nach Auffassung der DIVI und der BAND aber zu einer Reduzierung des bisher in Deutschland geltenden (med.-techn.) Standards beim Einsatz in der Notfallrettung führen.
    Um diesen Bestrebungen zur Schwächung der präklinischen Notfallversorgung durch eine Auslegung der EN 1789, die im Gegensatz zur eindeutigen Ansicht aller fachkompetenten überregionalen Gremien steht, entgegenzuwirken, weisen die DIVI und die BAND erneut auf die eindeutigen Regelungen der EN 1789 hin.
    Die DIVI und die BAND fordern die Aufsichtsgremien auf, keine Interpretation des ‚Standes von Wissenschaft und Technik‘ in Deutschland im Rahmen der Notfallrettung beim Einsatz von Krankenkraftwagen zuzulassen, die diesen Regelungen widerspricht.“Aus all dem folgt,
    – dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des NRettDG nach wie vor auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist und
    – dass bei einer solchen Gefahr als geeignetes Rettungsmittel der Rettungswagen nach der Norm der EN 1789 Typ C einzusetzen ist.
    Denn die Streichung des Nebensatzes „bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind“ erfolgte ja nur, weil er als überflüssig angesehen wurde, aber nicht um den Anwendungsbereich der Norm zu verkleinern.
  1. Die CDU-Kreistagsfraktion hat den o.a. HVB am 15.07.2025 (Anfrage Nr. 396/XIX) um Beantwortung folgender Frage gebeten:
    „6. Wie wird gewährleistet, dass die o. a. Disponenten auch dann von einem Fall der Notfallrettung ausgehen, wenn eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist? Wie wird gewährleistet, dass völlig unabhängig von Dienstanweisungen, Empfehlungen, Richtlinien usw. das Letztentscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Alarmierung im Einsatzleitsystem und das zuerst einzusetzende Rettungsmittel der Disponent der Rettungsleitstelle hat und im Zweifel der RTW statt eines NKTW zu wählen ist?“Darauf antwortete er ausweichend und irreführend: „Insgesamt zählen alle Einsätze vom NKTW bis zum RTW + Notarzt als Notfallrettung.“Dies widerspricht dem Gesetz.
    Denn die Frage, was ein Fall der Notfallrettung ist, beantworten die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG und die Gesetzesmaterialien. Und ob ein Fall der Notfallrettung vorliegt oder nicht, ist ausdrücklich nicht davon abhängig, ob ein NKTW oder RTW eingesetzt wird bzw. eingesetzt worden ist. Denn ob eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten vorliegt oder zu erwarten ist, ist medizinisch zu beurteilen. Eine solche Beurteilung kann der Disponent jedoch nicht vornehmen.Und ob die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verletzung oder Erkrankung anzunehmen ist, hat der Disponent nach pflichtgemäßem Ermessen, das gerichtlich überprüft werden kann, aufgrund des von ihm ermittelten Meldebildes als der alleinigen Entscheidungsbasis zu entscheiden (siehe oben 2. zu Buchstabe c)
    Dabei hat er Umstände zu berücksichtigen, die sog. Strukturierte oder Standardisierte Notrufabfragen nicht erfassen können. Neben den Aspekten wie Alter des Anrufers oder Patienten, Witterungsverhältnisse, Tageszeit, Art und Ort des Unfalls, Gewaltsituationen, Schockzustände, Sprachprobleme, Verständigungsschwierigkeiten, widersprüchliche Angaben, Gesprächsabbruch, Stimmlage des Betroffenen sind z. B. auch empathische Informationen bedeutsam:
    Welche Schmerzen ein Patient hat, kann am Telefon auch mit einer Zuordnungsmatrix kaum ermittelt werden.
  1. Vom o.a. HVB wird es augenscheinlich aus Unkenntnis oder Widerborstigkeit ignoriert,
    – dass der Disponent der Rettungsleitstelle nach dem Gesetz die Situation am Einsatzort durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen objektivieren muss und
    – dass sich das daraus ergebende Meldebild die alleinige Entscheidungsbasis für den Einsatz ist (siehe Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG vom 05.11.1991 – Drs. 12/2281) und
    – dass sich aus der Entscheidung, ob ein Fall die Notfallrettung oder den Notfalltransport anzunehmen ist, ergibt, ob nach der Norm der EN 1789 ein NKTW oder RTW einzusetzen ist.Dies ist keine Wahl „nach Bauchgefühl“, wie der o. a. HVB in seiner Antwort vom 11.08.2025 auf die Anfrage Nr. 396/XIX meint, sondern eine Entscheidung nach den Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts und der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, für die der jeweils entscheidende Beamte verantwortlich ist und die Behörde haftet.Wohin die sog. Strukturierte oder Standardisierte Notrufabfrage (SNA) führt, zeigt ein Beispiel aus Schleswig-Holstein. Dort war auf der Homepage der „Kooperativen Regional-leitstelle Nord“ der Gebietskörperschaften Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg und Kreis Nordfriesland zu lesen:„Es gibt viele gute Gründe für die Einführung einer Standardisierten Notrufabfrage (SNA). Und das gilt erst recht für die landesweite Einführung in Schleswig-Holstein […]
    6. Rechtliche Absicherung
    Da die Fragen durch die Verantwortlichen der Feuerwehren und Rettungsdienste nach dem Stand der Wissenschaft festgelegt werden, sind die Disponent:innen rechtlich abgesichert, wenn sie alle Fragen gefragt haben und zum Beispiel: „Es kommt kein Fahrzeug.“ herauskommt.“
    Es erscheint zumindest fraglich, ob diese Vorgehensweise, die nicht weit entfernt ist vom Einsatz eines Sprachcomputers, ethisch noch vertretbar ist. Sie widerspricht zumindest allen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts und der persönlichen Verantwortung der Beamten für ihre Einsatzentscheidungen, auf die der BGH in seinem o. a. Urteil ausdrücklich hingewiesen hat.
    Die Entscheidungen des Disponenten müssen bei jedem Notruf nach den Erfordernissen des Einzelfalles, nach der angegebenen, ermittelten und sich ihm darstellenden Gefahrenlage in möglichst kurzer Zeit getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Gefahrenlagen selbst bei einem augenscheinlich ähnlichen medizinischen Befund je nach Patienten oder Anrufers völlig unterschiedlich darstellen und erst im Nachhinein mehr oder weniger genaue Feststellungen zum Gesundheitszustand der Patienten oder Unfallopfer und darüber möglich sind, ob der Disponent sein Ermessen richtig ausgeübt hat.
    Sofern zukünftig eine Software darüber entscheiden soll, wie bei einem Notruf die Gefahrenlage zu beurteilen und welche Rettungsmittel einzusetzen sind, bedarf es dafür – soweit dies mit unserer Verfassung überhaupt vereinbar ist – einer gesetzlichen Regelung, die auch die Frage beantworten muss, ob und wie die Entscheidungen der Software gerichtlich angefochten werden können.
    Dies gilt entsprechend, wenn der Software zukünftig auch die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung überlassen werden soll.

    h) Wir bitten um eine Klarstellung darüber, ob und aufgrund welcher Vorschriften

    1. die Träger der Rettungsdienste ab welcher wiederholten oder über Monate anhaltenden Überschreitung der Hilfsfristen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 BedarfVO-RettD
    a) in einer Gemeinde
    b) im Bereich einer Rettungswache
    c) im Rettungsdienstbereich
    welche Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Mängel zu beseitigen,
    und
    2. die Landesregierung mit welchen Mitteln
    a) durchsetzen kann
    oder
    b) durchsetzen muss,
    dass die o.a. Hilfsfristen eingehalten und die Vorgaben des Gesetzes und der o.a. Verordnung eingehalten werden.

    Begründung:
    Das Land hat die Pflicht, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zu schaffen (siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 – 1 BvR 2959/07).
    Dazu hat das Land die Landkreise und einige Städten beauftragt, nach den Mindestvorgaben der BedarfVO-RettD (z. B. zu den Hilfsfristen nach § 2 der Verordnung) eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag gem. §§ 2 und 3 NRettDG).

    Der Landesregierung ist bekannt, dass in weiten Teilen des Landkreises Hildesheim die Hilfsfrist für die Notfallrettung, die mit einer Hilfsfrist von 15 Minuten zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels und dem Eintreffen am Notfallort (und durchschnittlich 2,5 Minuten Dispositionszeit) auch im Bundesvergleich wohl zu den längsten zählt, entgegen dem zwingend vorgeschriebene Sicherstellungsauftrag bereits seit Jahren überschritten wird.

    Dies ist, obwohl der Rettungsdienst den kommunalen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegt (§ 3 Abs. 2 NRettDG), in keiner Weise hinzunehmen und vom Land abzustellen. Denn das Land kann sich von seiner Verpflichtung, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zu schaffen, nicht durch eine Aufgabenübertragung im eigenen Wirkungskreis befreien.

    Nach Auffassung des OVG Lüneburg ist zwar neben der regelmäßigen (siehe § 4 Abs. 6 Satz 2 NRettDG) eine sofortige Überarbeitung des Bedarfsplans erforderlich, wenn nicht nur in begründeten Ausnahmefällen eine geringfügige Überschreitung der Eintreffzeit vorliegt (OVG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2005, Az.: 11 LC 91/04). Dies ersetzt jedoch keine vom Land durchzusetzenden Sofortmaßnahmen, wenn die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht dauerhaft sichergestellt ist.

    Und unabhängig davon, ob die Vorgaben des NRettDG und der BedarfVO-RettD einem vom BVerfG geforderten Mindestniveau genügen oder nicht, müssen sie vom Land bzw. von der Landesregierung flächendeckend bzw. in allen Orten vollständig durchgesetzt werden.

    https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000108&refresh=false

    i) Wir bitten darauf hinzuwirken, für die Notfallrettung die wesentlichen Anforderungen an den Rettungsdienst landesgesetzlich zu regeln und dabei eine Bestimmung anzustreben, die möglichst § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) entspricht:
    „Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.“

    Ferner sollte das Gesetz die Aufgaben des Rettungsdienstes dem übertragenen Wirkungskreis zuordnen und Vorgaben enthalten
    – für den Zeitraum vom Anrufaufschaltzeitpunkt einer Notfallmeldung bis zur Aufnahme des Patienten in einem Krankenhaus und dafür
    – dass die Aufnahme von rettungsdienstlich erstversorgten Personen in geeigneten Krankenhäusern jederzeit zeitnah gewährleistet ist.
    Zudem bitten wir um einen Hinweis dazu, welche Tatsachenermittlungen und nachvollziehbaren Einschätzungen die jetzigen Bestimmungen des NRettDG und die Regelungen der BedarfVO-RettD begründen.

    Begründung:

  1. Für die Notfallrettung bzw. zum Schutz höchster Rechtsgüter sollte ein landeseinheitlicher Mindeststandard durch ein Gesetz bestimmt werden, das den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt und dessen Regelungen auf „sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen“ (BVerfG, Beschl. v. 4. 5. 2011 − 1 BvR 1502/08).
    Solche Regelungen würden die rechtswidrigen Verhältnisse im Landkreis Hildesheim verhindern und durch eine Aufsicht im übertragenen Wirkungskreis zumindest in wichtigen Punkten landkreisweit einheitliche Mindeststandards durchsetzen.
  1. Der Zeitraum von 10 Minuten zwischen dem Eingang einer Notfallmeldung und dem Eintreffen des Rettungsmittels am Notfallort würde der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes vom 1991 entsprechen.Es ist zumindest fraglich, ob die Hilfsfrist von 15 Minuten zwischen Alarmierung des Rettungswagens und dem Eintreffen am Notfallort und die durchschnittliche Dispositionszeit von 2,5 Minuten durch die vom BVerfG geforderten „sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen“ gerechtfertigt sind.
  1. Auf die Schutzpflicht des Staates hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt wiederholt hingewiesen:BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 – 1 BvR 2959/07:
    „Vielmehr steht außer Frage, dass ein ausreichender Schutz der Bevölkerung nicht gewährleistet ist, wenn Notfallpatienten nicht schnell lebensrettende Hilfe erhalten, oder wenn Kranke, Verletzte und andere Hilfsbedürftige nicht zügig unter fachgerechter Betreuung transportiert werden. Notwendig ist daher ein funktionierendes System des Rettungsdienstes.“ (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 – 1 BvR 2959/07).BVerfG, Beschl. v. 4. 5. 2011 − 1 BvR 1502/08:
    „Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren […] Dabei ist zu beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 II 1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist; die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat […] Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen.

    BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15:
    „Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]; 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; 115, 320 [346]). Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art.  2 Abs.  2 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 [78]; 121, 317 [356]).“

    BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21:
    „Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren … Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet … Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Petition zum Thema: Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Hildesheim, 07.05.2026

Pressemitteilung der CDU Kreistagsfraktion

Petition zum Thema: Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Die CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim hat sich am 06.05.2026 mit einer Petition zum Thema Rettungsdienst an den Landtag gewandt.

2026_05_06_Petition

Darin bittet sie die Landtagsabgeordneten zu verhindern, dass die Leistungen bei der Notfallrettung weiter abgebaut und zukünftig nicht mehr ein Mensch, sondern eine KI, Matrix oder sonstige Software über Leben oder Tod bzw. darüber entscheidet, ob in Notfällen ein Rettungswagen oder Notarzt kommt oder nicht.

Zudem bitten Sie, auch in Niedersachsen gesetzlich festzulegen, dass bei der Notfallrettung ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten erreichen kann und diese Hilfsfrist wie in Hessen in der Regel den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort umfasst. Der Zeitraum von 10 Minuten würde der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes von 1991 entsprechen.

Die CDU-Fraktion hält es zumindest für fraglich, ob die derzeit in Niedersachsen geltende Hilfsfrist von 15 Minuten zwischen Alarmierung des Rettungswagens und dem Eintreffen am Notfallort plus einer durchschnittlichen Dispositionszeit von 2,5 Minuten (Zeit zwischen dem Eingang einer Notfallmeldung und der Alarmierung des Rettungsmittels) den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für ein Mindestniveau des Rettungsdienstes genügt.

Ferner bittet die CDU-Fraktion den Landtag um Unterstützung bei der Aufklärung,

  • warum am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
  • warum am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
  • warum am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde.

Diese Bitte begründet die Fraktion damit, dass seit nunmehr sechs Monaten keine vollständige Aufklärung der Notfalleinsätze möglich war: trotz aller
Anfragen, Akteneinsicht, Schreiben an die Landesregierung, Staatsanwaltschaft und Polizei.


Freie Plätze in Notunterkünften/Großunterkünften

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 06.05.2026

Freie Plätze in Notunterkünften/Großunterkünften

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der Sitzung des Kreisausschusses am 04.05.2026 haben Sie unter dem Tagesordnungspunkt „N4 – Flüchtlingssituation“ mitgeteilt, dass im Landkreis Hildesheim derzeit etwa 130 freie Plätze in Notunterkünften/Großunterkünften zur Verfügung stehen.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Plätze stehen in welchen Notunterkünften/ Großunterkünften in welchen Gemeinden zur Verfügung? Wie viele Plätze sind in welchen Notunterkünften/ Großunterkünften jeweils am Anfang der vergangenen sechs Monate frei?
  2. Zu welchem Zeitpunkt enden die Mietverträge der jeweiligen Unterkünfte in den einzelnen Gemeinden?
  3. Vor dem Hintergrund von 130 freien Plätzen in Notunterkünften/Großunterkünften bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen:
    3.1 Die Notunterkunft in Lamspringe (ehem. Realschule) weist aufgrund ihrer Lage im Südkreis eine nur eingeschränkte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf.
    Gibt es im Kreisgebiet alternative Standorte für Notunterkünfte, die über eine bessere Lage sowie eine verbesserte ÖPNV-Anbindung verfügen? Wenn ja, welche?
    3.1.1 Für wie lange ist der Betrieb der Notunterkunft/Großunterkunft derzeit noch vorgesehen?
    3.1.2 Ist die Betreuung in der Notunterkunft durchgehend sichergestellt?
    Wenn ja, wie? Gab es beim Betrieb der Unterkunft besondere Vorkommnisse?
    Wenn ja, welche?

Begründung:

Auf die Berichte der Verwaltung und die Beratungen dazu u.a. im Ausschuss für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang sowie im Kreisausschuss weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang


Straßenbahnlinie 1 – Verbindung zwischen Sarstedt und Hannover

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 06.05.2026

Straßenbahnlinie 1 – Verbindung zwischen Sarstedt und Hannover

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Über den Erhalt der o.a. Straßenbahnverbindung und den Vertragsentwurf ist zu beraten und zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Pressemitteilung der CDU-Kreistagsfraktion

Hildesheim, 06.05.2026

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

In weiten Teilen des Landkreises Hildesheim wird in Notfällen die Hilfsfrist von 15 Minuten seit Jahren nicht erreicht. Zudem hat es Ende letzten Jahres drei Notfalleinsätze gegeben, zu denen die CDU-Kreistagsfraktion Aufklärung darüber verlangt,

  • warum am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
  • warum am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
  • warum am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde.

Da sich die Fraktion bei der Aufklärung dieser Fälle seit vielen Monaten behindert sieht, hat sie sich mit u.a. Schreiben vom 26.03.2026  mit der Bitte um Unterstützung an die Landesregierung gewandt.

2026_03_26_Schreiben an_MI_MP_StA_CDU_MJ_NEU

Diese Bitte war bisher erfolglos und nach wie vor ist offen, welche Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden sind. Daher ist in der letzten Sitzung der CDU-Kreistagsfraktion beschlossen worden, durch weitergehende Maßnahmen auf eine Aufklärung der in Rede stehenden Fälle und ausreichende Leistungen des Rettungsdienstes  in allen Teilen des Landkreises hinzuwirken.

Von der CDU-Kreistagsfraktion wird jede auch nur dahingehend mögliche Entwicklung abgelehnt, dass zukünftig eine KI, Matrix oder sonstige Software darüber entscheidet, ob in Notfällen ein Rettungswagen oder Notarzt kommt oder nicht. Diese Entscheidungen müssen zweifelsfrei in der Hand von Menschen bleiben.


Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim – Einhaltung der Hilfsfrist

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 29.04.2026

Einhaltung der Hilfsfrist
Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim

Bezug:          Unsere Anfrage Nr. 471/XIX vom 21.01.2026
                        Ihre Antwort vom 16.03.2026
                        Unsere Anfrage Nr. 509/XIX vom 02.04.2026
                        Ihre Zwischennachricht vom 23.04.2026

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unsere Anfrage Nr. 471/XIX vom 21.01.2026 haben Sie am 16.03.2026 (also erst nach ca. 2 Monaten) nur ungenügend und widersprüchlich beantwortet.

Auf Seite 3 Ihrer Antwort geben Sie bspw. für den Rettungswacheneinsatzbereich Gronau eine Überschreitung der Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BedarfVO-RettD wie folgt an:

Um mehr als

5 Minuten                                                       20 mal
10 Minuten                                                     0
15 Minuten                                                     1 mal
20 Minuten                                                     0
30 Minuten                                                     0

Wie viel Minuten maximal überschritten       26 Minuten.

Diese Angaben und entsprechende Angaben weiterer Rettungswacheneinsatzbereiche stehen im Widerspruch zueinander, da eine maximale Überschreitung von 26 Minuten bedeutet, dass zumindest ein entsprechender Einsatzwert vorgelegen haben muss.

Bitte teilen Sie uns mit, wie dieser Widerspruch zu verstehen ist.

Ferner bitten wir Sie, unsere Anfrage/Nachfrage Nr. 509/XIX vom 02.04.2026 nunmehr innerhalb einer Woche zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher – und Bevölkerungsschutz