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… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

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Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Hildesheim, 08.07.2025


Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion

Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald


Nach einem Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 08.07.2025 soll der Kreistag des Landkreises Hildesheim missbilligen, dass es Landrat Bernd Lynack (SPD) unterlassen hat, die Abgeordneten des Kreistages über konkrete erhebliche Brandschutzmängel an den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald und das von Gutachtern 2013 vorgelegte Brandschutzkonzept sowie die 2022 vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahmen zu informieren.

Zudem hat die CDU-Kreistagsfraktion Herrn Ministerpräsidenten Olaf Lies (SPD), Frau Innenministerin Ministerin Daniela Behrens (SPD) und Herrn Bauminister Grant Hendrik Tonne (SPD) gebeten, aufsichtlich einzuschreiten, weil derzeit in keiner Weise abzusehen ist, wann die Brandschutzmängel beseitigt werden sollen.

Nach Auffassung der CDU-Fraktion ist es geboten, das Verhalten von Landrat Bernd Lynack durch den Kreistag zu missbilligen, weil die Feststellungen in 2013 und 2022 eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der sich im Gebäude aufhaltenden Personen begründet und ein sofortiges Handeln verlangt haben. Darüber hätte der Landrat aufgrund seiner Unterrichtungspflicht und Pflicht zur Organtreue aus der Kommunalverfassung und seiner beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht schon vor Jahren zumindest die Abgeordneten im Kreisausschuss informieren müssen. Mit Schreiben vom 17.02.2022 hatte der Landrat schon für das Jahr 2022 angekündigt, „weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen.“ Im Gegensatz dazu habe er nun mit Schreiben vom 03.07.2025 mitgeteilt, über die erforderlichen Maßnahmen könne erst nach den Ergebnissen der laufenden Schulentwicklungsplanung entschieden werden. Derzeit sei also in keiner Weise absehbar, wann und wo überhaupt Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Es sei anzunehmen, dass es nach ca. 5 Jahren weitgehend ergebnisloser Planungen noch ca. 10 Jahre dauern werde, bis die angestrebten Sanierungs- und Neubaumaßnahmen für die o.a. Schulen mit unabsehbaren Kostensteigerungen abgeschlossen werden können. „Diese Zustände sind u. E. nicht hinnehmbar“, erklärt der CDU-Fraktionsvorsitzende Friedhelm Prior, „die Verantwortung für die weitere Unterlassung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen liegt nun bei der Landesregierung.“


Brandschutz Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 08.07.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim
Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept vom 04.04.2013
Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022
Schulentwicklungsplanung

Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung des Kreisausschusses am 18.07.2025 sowie zum Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung des Kreistages am 25.08.2025 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag: 

  1. Der Kreistag missbilligt, dass es Herr Landrat Bernd Lynack entgegen seiner Unterrichtungspflicht aus § 85 Abs. 4 NKomVG, seiner Pflicht zur Organtreue und seiner beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht bis zur Akteneinsicht am 03.07.2025 ohne erkennbare Rechtfertigungsgründe unterlassen hat, die Abgeordneten des Kreistages über die konkreten Brandschutzmängel an den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim  Steuerwald und das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 sowie die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 zu informieren.
  1. Der Landrat wird beauftragt, dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung ein mit der Landesregierung abgestimmtes Konzept für die Abstellung wesentlicher Brandschutzmängel an den Berufsbildenden Schulen unseres Landkreises einschl. eines Zeitplanes vorzulegen.
  1. Der Landrat wird zudem beauftragt, dem Kreistag bis auf Widerruf in jeder Sitzung zu berichten, ob und ggf. an welchen unserer Schulen wesentliche Brandschutzmängel bestehen und wann beseitigt werden sollen.

Begründung:

Die Beseitigung der dem Landrat seit Jahren bekannten erheblichen Brandschutzmängel an Schulen des Landkreises ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 85 NKomVG und fällt somit in die Zuständigkeit des Kreisausschusses, soweit sich nicht der Kreistag Entscheidungen vorbehält.

Erst bei der von der CDU-Kreistagsfraktion am 25.04.2025 beantragten und am 03.07.2025 durchgeführten Akteneinsicht hat der Landrat das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 und die Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022, in denen erhebliche Brandschutzmängel beschrieben sind, vorgelegt und zur Verfügung gestellt. Die Feststellungen in diesen Unterlagen haben eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der sich im Gebäude aufhaltenden Personen begründet und ein sofortiges Handeln verlangt. Daher hätte der Landrat über diese Unterlagen schon vor Jahren zumindest den dafür zuständigen Kreisausschuss informieren müssen.

Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 03.02.2022 hatte der Landrat am 17.02.2022 zu den o.a. Schulen geantwortet: „Neben dem Abbau des bestehenden Instandhaltungsrückstands und der notwendigen energetischen Modernisierung sind absehbar weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen. Letztere werden nach derzeitiger Planung noch im Jahr 2022 begonnen.“

Im Gegensatz dazu antwortete der Landrat zu den o. a. Schulen am Tag der Akteneinsicht (03.07.2025) auf die Anfrage Nr. 344/XIX der CDU-Kreistagsfraktion vom 08.05.2025 („Wann sollen auf welchen Flurstücken welche Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen geplant, begutachtet, ausgeschrieben und mit welchem Kostenaufwand durchgeführt oder abgeschlossen werden?“): „Konkrete Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen auf den betroffenen Flurstücken können erst dann im Detail geplant, begutachtet, ausgeschrieben und hinsichtlich des Kostenaufwands beziffert werden, wenn die Ergebnisse der laufenden Schulentwicklungsplanung für die berufsbildenden Schulen vorliegen. Die Maßnahmen stehen in direktem Zusammenhang mit dieser Planung, da sich aus ihr grundlegende Anforderungen an Standorte, Kapazitäten und funktionale Bedarfe ergeben. Erst auf dieser Basis kann eine belastbare Entscheidung getroffen werden, wann auf welchen Flurstücken welche Maßnahmen erforderlich und sinnvoll sind.“

Und auf die Frage Nr. 344/XIX vom 08.05.2025 („Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um bis zum Abschluss aller o.a. Maßnahmen einen sachgerechten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten?“) hat der Landrat mit Schreiben vom 03.07.2025 geantwortet:
“Welche konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung eines sachgerechten Schulbetriebs bis zum Abschluss der geplanten Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind, hängt unmittelbar von den Ergebnissen der laufenden Schulentwicklungsplanung für die berufsbildenden Schulen ab. Erst wenn belastbare Aussagen zu Schülerzahlen, Raum- und Standortbedarfen sowie funktionalen Anforderungen vorliegen, können Übergangsmaßnahmen – wie etwa temporäre Raumnutzungen, Interimslösungen oder organisatorische Anpassungen – gezielt geplant und umgesetzt werden. Ziel ist es, den Schulbetrieb unter den gegebenen Rahmenbedingungen durchgehend pädagogisch sinnvoll und organisatorisch tragfähig zu gestalten. Um den Schulbetrieb sowie die Sicherheit aller Beteiligten auch während der Übergangszeit weiterhin zu gewährleisten, wurde in Zusammenarbeit mit der Stadt Hildesheim und der Berufsfeuerwehr Hildesheim ein Maßnahmenkatalog beschlossen. Bei den darin enthaltenen Regelungen handelt es sich um vorbereitende Maßnahmen, die der Verbesserung des vorbeugenden Schutzes dienen und sicherstellen sollen, dass bis zur Umsetzung der Hauptmaßnahme ein adäquates Schutzniveau aufrechterhalten bleibt.“

Leider wird nicht gesagt, wann der Maßnahmenkatalog mit welchen Regelungen „beschlossen“ wurde. Augenscheinlich sind die beiden Hauptverwaltungsbeamten von Stadt und Landkreis Hildesheim der völlig irrigen Meinung, sie könnten als Geschäft der laufenden Verwaltung solche „Beschlüsse“ fassen und entscheiden, welche Brandschutzmaßnahmen an Schulen erforderlich sind oder nicht.

Nach der o.a. Antwort vom 03.07.2025 ist in keiner Weise absehbar, wann und wo weitreichende Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram 
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 


Brandschutz in den Schulen des Landkreises

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 08.07.2025

Brandschutz in den Schulen des Landkreises

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf unsere Anfrage vom 08.07.2025 zum Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Für welche Schulen des Landkreises gibt es Gutachten oder Untersuchungen, die dem Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 oder den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 entsprechen?

Aus welchen Gründen ist es nach Ihrer Auffassung geboten oder nicht geboten, solche Gutachten oder Untersuchungen für welche Schulen in Auftrag zu geben?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 


Brandschutz Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.07.2025

Berufsbildende Schulen in der Steuerwalder Straße in Hildesheim
Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept vom 04.04.2013
Brandschutztechnische Stellungnahme vom 11. und 16.03.2022
Schulentwicklungsplanung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in dem o. a. Brandschutzkonzept vom 04.04.2013, das nach zwei Ortsbesichtigungen im Juli 2012 erstellt wurde, heißt es zum Bauteil A:

„1.1      Anlass
In der Berufsbildenden Schule Hildesheim Steuerwald (nachfolgend BBS Steuerwald) wurden Mängel im Brandschutz festgestellt. Aus diesem Grunde soll für den Gebäudekomplex ein schutzzielorientiertes Brandschutzgutachten erstellt werden.

1.2       Aufgabe
Im Hinblick auf die allgemeine Gebäudeinstandhaltung sollen die derzeit vorhandenen Mangelpunkte hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes im zu betrachtenden Objekt beseitigt werden. Im Sinne einer nachhaltig wirtschaftlich und technisch sinnvollen Sanierungsmaßnahme soll der Bestand weitestgehend an den derzeitigen Stand der Technik und an das derzeit gültige Baurecht angepasst werden. Dabei soll jedoch die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit im Sinne der primären Schutzzielgestaltung entsprechende Beachtung finden […]

4.1 Einleitung
Die Objektanalyse hat gezeigt, dass in der Schule brandschutztechnisch erheblicher Sanierungs- und Ertüchtigungsbedarf besteht. Die folgenden Maßnahmen sollen den Brandschutz ausreichend verbessern […]

6.      Zusammenfassung
In der vorliegenden Untersuchung, wurde das Bauteil A der BBS Steuerwald brandschutztechnisch untersucht und bewertet. Die Bewertung wurde auf Grundlage der übergebenen Grundrisse und Daten durchgeführt. Die Personensicherheit im Bestand wird derzeit als ungenügend eingestuft, so dass dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Personensicherheit im Brandfall erforderlich werden. Zusammenfassend werden am Objekt gem. dem vorliegenden Brandschutzkonzept folgende Hauptmaßnahmen erforderlich: […]
Durch die geplanten Maßnahmen kann die Personensicherheit im Gebäude wesentlich erhöht werden. Bauliche Mängel im Bestand, die nicht den derzeit geltenden Anforderungen der NBauO und der SchulbauRL entsprechen, können mit diesen Maßnahmen kompensiert werden.
Mit den im Brandschutzkonzept dargestellten Einzelmaßnahmen kann die Sicherstellung der Schutzziele gem. NBauO gewährleistet werden, so dass der Nutzung als Schule aus Gründen des Brandschutzes nichts entgegensteht.“

In dem o. a. Brandschutzkonzept wird auf Seite 10 festgestellt: „In den bestehenden Gebäuden ist der Personenschutz im Brandfall nicht in allen Bereichen der Gebäude gewährleistet.“
Sodann werden auf den Seiten 8 und 9 in der Tabelle (Nrn. 2, 6, 8, 9 und 10) z. B. folgende Mängel benannt:

Brandabschnittstrennungen reichen bei der Größe des Gebäudes nicht aus. Ein zweiter baulicher Rettungsweg ist nicht in allen Teilen des Gebäudes vorhanden. Die zulässige Länge der Rettungswege wird überschritten. Die verbauten Türen erfüllen nicht die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes. Die Brandschutzklappen sind überwiegend nicht funktionsfähig. Die Löschwasserversorgung ist nicht sichergestellt.

Ferner heißt es:

„Im Erdgeschoss und in den Obergeschossen ist keine eindeutige Brandabschnittstrennung erkennbar“ (Seite 12, Nr. 4.2.5).
„Der Flur, bzw. die Halle im Erdgeschoss im Bereich des Haupteinganges, erstreckt sich ohne Trennung über die Gesamtlänge des Gebäudes bis zum Treppenraum B. Hier müssen Rauchabschnitte gebildet werden. Viele der dichtschliessenden Türen reichen nur bis unterhalb der abgehängten Decke, so dass der Rauch oberhalb in die anderen Abschnitte gelangen kann […] Die mobilen Trennwände reichen in allen Geschossen teilweise nicht bis zur Unterkante der Decke. Eine Rauchausbreitung kann somit von den Räumen in die Rettungswege erfolgen.“ (Seite 13, Nr. 4.2.6).
„Die Wände der notwendigen Flure erfüllen nicht die Anforderung „feuerhemmend“ und sind entsprechend zu ertüchtigen oder auszutauschen“ (Seite 14, Nr. 4.2.7).
„Laut TÜV-Bericht vom 02./03.12.2009 befinden sich 125 Brandschutzklappen im Gebäude. [….] von diesen sind nur drei Klappen mangelfrei montiert. Die weiteren Brandschutzklappen sind nicht ihrer Zulassung entsprechend eingebaut worden, oder sind defekt. Die geforderte Feuerwiderstandsdauer ist damit nicht gegeben“ (Seite 17, Nr. 4.2.10).

Die o. a. Feststellungen haben eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der sich im Gebäude aufhaltenden Personen begründet und ein sofortiges Handeln verlangt.
Bei der Akteneinsicht war jedoch nicht erkennbar, ob gem. dem o. a. Brandschutzkonzept ein Sanierungsprojekt gestartet und wann welche Mängel zu welchen Kosten beseitigt worden sind. Den vorgelegten Unterlagen war auch nicht zu entnehmen, warum Sie (mit oder ohne Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt) nach ca. 10 Jahren kein Anschlussgutachten über den Stand der Mängelbeseitigung, sondern eine Brandschutztechnische Stellungnahmen in Auftrag gegeben haben, in der wesentliche Aussagen des o. a. Brandschutzkonzepts wiederholt werden. Unklar ist zudem, aus welchen Gründen in den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 auf das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 in keiner Weise eingegangen oder zumindest hingewiesen wird. Augenscheinlich wurden die Abgeordneten über Jahre hinweg vorsätzlich nicht über die erheblichen Brandschutzmängel informiert.

In der Brandschutztechnische Stellungnahme vom 16.03.2022 zum Bauteil A heißte es erneut:

„1 Aufgabenstellung
In der Berufsbildenden Schule Hildesheim Steuerwald (BBS Steuerwald) wurden Mängel im Brandschutz festgestellt […] Mögliche brandschutztechnische Ertüchtigungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen werden beschrieben. Es ist zu beachten, dass dieses nur Lösungsansätze sind welche durch eine entsprechende Planung und Absprachen mit der Brandschutzprüfenden Dienststelle zu konkretisieren sind […]

3.3 Auf Grund der hohen Personenzahl besteht ein erhöhtes Risiko bei der Sicherstellung des Personenschutzes […] In dem bestehenden Gebäudeteil ist der Personenschutz im Brandfall nicht in allen Bereichen gewährleistet […]

8. Zusammenfassung
Zusammenfassend sind am Gebäudeteil A folgende Hauptmaßnahmen zur brandschutztechnischen Mangelbeseitigung erforderlich:

  • Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege durch Heilung von Trennwänden, Rückbau oder Schottung von Brandlasten -brennbare Leitungen-. Bildung von Kompartments.
  • Ausbildungsbereiche im Kellergeschoss der ursprünglichen Lagernutzung umwidmen.
  • Austausch von vorhandenen Türen durch Türen mit Brandschutzanforderung.
  • Neuplanung der Lüftungsanlage gemäß LüAR.
  • Einbau von Trennstellen vor den Wechselrichtern der Photovoltaikanlage gemäß VDE 0100-712.
  • Schottung von Leitungsdurchführungen im Bereich von Wänden und Decken gemäß LAR.
  • Funktionsprüfung der Hydranten im Außenbereich.“

Am 17.02.2022 haben Sie uns auf unsere Anfragen vom 03.02.2022 zu den o. a. Schulen mitgeteilt: „Neben dem Abbau des bestehenden Instandhaltungsrückstands und der notwendigen energetischen Modernisierung sind absehbar weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen. Letztere werden nach derzeitiger Planung noch im Jahr 2022 begonnen.“

Im Gegensatz dazu haben Sie uns auf unsere Anfrage Nr. 344/XIX vom 08.05.2025 („Wann sollen auf welchen Flurstücken welche Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen geplant, begutachtet, ausgeschrieben und mit welchem Kostenaufwand durchgeführt oder abgeschlossen werden?“) am 03.07.2025 zu den o. a. Schulen geantwortet:
„Konkrete Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen auf den betroffenen Flurstücken können erst dann im Detail geplant, begutachtet, ausgeschrieben und hinsichtlich des Kostenaufwands beziffert werden, wenn die Ergebnisse der laufenden Schulentwicklungsplanung für die berufsbildenden Schulen vorliegen. Die Maßnahmen stehen in direktem Zusammenhang mit dieser Planung, da sich aus ihr grundlegende Anforderungen an Standorte, Kapazitäten und funktionale Bedarfe ergeben. Erst auf dieser Basis kann eine belastbare Entscheidung getroffen werden, wann auf welchen Flurstücken welche Maßnahmen erforderlich und sinnvoll sind.“

Auf unsere Anfrage Nr. 344/XIX vom 08.05.2025 („Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um bis zum Abschluss aller o. a. Maßnahmen einen sachgerechten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten?“) haben Sie uns mit Schreiben vom 03.07.2025 zu den o. a. Schulen geantwortet:
“Welche konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung eines sachgerechten Schulbetriebs bis zum Abschluss der geplanten Neubau-, Sanierungs-, Erschließungs- oder Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind, hängt unmittelbar von den Ergebnissen der laufenden Schulentwicklungsplanung für die berufsbildenden Schulen ab. Erst wenn belastbare Aussagen zu Schülerzahlen, Raum- und Standortbedarfen sowie funktionalen Anforderungen vorliegen, können Übergangsmaßnahmen – wie etwa temporäre Raumnutzungen, Interimslösungen oder organisatorische Anpassungen – gezielt geplant und umgesetzt werden. Ziel ist es, den Schulbetrieb unter den gegebenen Rahmenbedingungen durchgehend pädagogisch sinnvoll und organisatorisch tragfähig zu gestalten. Um den Schulbetrieb sowie die Sicherheit aller Beteiligten auch während der Übergangszeit weiterhin zu gewährleisten, wurde in Zusammenarbeit mit der Stadt Hildesheim und der Berufsfeuerwehr Hildesheim ein Maßnahmenkatalog beschlossen. Bei den darin enthaltenen Regelungen handelt es sich um vorbereitende Maßnahmen, die der Verbesserung des vorbeugenden Schutzes dienen und sicherstellen sollen, dass bis zur Umsetzung der Hauptmaßnahme ein adäquates Schutzniveau aufrechterhalten bleibt.“

Leider wird nicht gesagt, wann der Maßnahmenkatalog mit welchen Regelungen beschlossen wurde. Nach dieser Antwort vom 03.07.2025 ist in keiner Weise absehbar, wann und wo weitreichende Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Derzeit ist anzunehmen, dass es nach ca. 5 Jahren weitgehend ergebnisloser Planungen noch ca. 10 Jahre dauern wird, bis die angestrebten Sanierungs- und Neubaumaßnahmen für die o. a. Schulen mit unabsehbaren Kostensteigerungen abgeschlossen werden können.

Aus den zuvor genannten Gründen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann wurden von wem in den o. a. Schulen welche Mängel im Brandschutz festgestellt?
  1. Wann, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Beschlüsse sind a) das a. Brandschutzkonzept und b) die Brandschutztechnischen Stellungnahmen in welchen Verfahren und zu jeweils welchen Kosten in Auftrag gegeben worden? Aus welchen Gründen wird in den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 in keiner Weise auf das Schutzzielorientierte Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 eingegangen oder zumindest hingewiesen?
  1. Am 17.02.2022 haben Sie uns auf unsere Anfragen vom 03.02.2022 zu den o. a. Schulen mitgeteilt: „Neben dem Abbau des bestehenden Instandhaltungsrückstands und der notwendigen energetischen Modernisierung sind absehbar weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen. Letztere werden nach derzeitiger Planung noch im Jahr 2022 begonnen.“
    Frage: Welche Planungen waren gemeint und von wem sind diese Planungen zu welchen Kosten a) in Abstimmung oder b) ohne Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt beauftragt und mit welchem Ergebnis durchgeführt worden?
  1. Wann und wie sind die in der o. a. Stellungnahme vom 16.03.2022 vorgeschlagenen Lösungsansätze zum Bauteil A durch welche Planungen und Absprachen mit der Brandschutzprüfenden Dienststelle konkretisiert worden (siehe Nr. 1 Abs. 4 der Stellungnahme)? Wo ist dies dokumentiert?
  1. Wann sind zur Beseitigung der o. a. Brandschutzmängel bzw. zur Umsetzung der Vorschläge aus dem o. a. Brandschutzkonzept oder den o. a. Brandschutztechnischen Stellungnahmen welche Aufträge zu welchen Kosten a) in welchem Verfahren b) schriftlich, c) mündlich, d) in Abstimmung und e) ohne Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt erteilt und wann mit welchem Ergebnis ausgeführt worden? 
  1. Wann sind welche a) der im o. a. Brandschutzkonzept und b) der in den o. a. Brandschutztechnischen Stellungnahmen genannten Brandschutzmängel beseitigt worden? Welche Kosten hat dies jeweils verursacht und welche Beschlüsse des Kreisausschusses und des Kreistages gibt es dazu?
  1. Welche a) der im o. a. Brandschutzkonzept und b) der in den o. a. Brandschutztechnischen Stellungnahmen genannten Brandschutzmängel sind bisher nicht beseitigt worden?
  1. Wann wurde der in der Vorlage 798/XIX -1 vom 27.11.2024 genannte Auftrag für eine bis dahin fehlende Schulentwicklungsplanung an wen und zu welchen Kosten erteilt? Wann wurden Ihnen welche Ergebnisse vorgelegt? Welche weiteren Kosten werden für die Schulentwicklungsplanung in etwa anfallen? Aus welchen Gründen wurde der Auftrag für die Schulentwicklungsplanung nicht eher erteilt?
  1. Welche Kosten sind seit der Fertigstellung der Außenstelle der Werner-von-Siemens-Schule in der Von-Thünen-Straße für die erforderlichen und geplanten Neubau- und Sanierungsmaßnahmen für die Werner-von-Siemens-Schule, Walter-Gropius-Schule und Herman-Nohl-Schule angefallen: a) schätzungsweise innerhalb der Kreisverwaltung und b) für welche einzelnen Aufträge an welche Dritten? Welche solcher Aufträge sind an welche Dritten, wann und zu welchen Kosten erteilt, aber noch nicht erfüllt worden?
  1. Welche Überprüfungen nach der DVO-NBauO waren seit 2010 vorgeschrieben und sind
    a) bei Werner-von-Siemens-Schule, b) Walter-Gropius-Schule und c) Herman-Nohl-Schule wann und mit jeweils welchem Ergebnis von wem durchgeführt worden?
  1. Wann ist o. a. Maßnahmenkatalog mit welchen Regelungen beschlossen worden? Wann und in welcher Form haben Sie oder der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hildesheim mit der Landesregierung abgestimmt, einen solchen Maßnahmenkatalog zu erarbeiten? Sind die Regelungen des Maßnahmenkataloges nach Auffassung der Landesregierung ausreichend, um die Gefahren zu beseitigen, die die im o. a. Brandschutzkonzept vom 04.04.2013 und in den Brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 11. und 16.03.2022 dargestellten erheblichen Brandschutzmängel verursachen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

 


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 03.07.2025

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der Kreistagssitzung am 26.06.2025 hat die Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne Ihrem Vorschlag zum Abbau der Rettungswagen von 30 auf 18 für die gesamte Stadt und den gesamten Landkreis Hildesheim zugestimmt. Dadurch wird dem Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim ein irreparabler Schaden zugefügt und dadurch wird die Gefahrenlage für Notfallpatienten im Landkreis Hildesheim unseres Erachtens unvertretbar erhöht.

Vor der Abstimmung hatten Sie auf der Homepage des Landkreises Hildesheim unter „FAQ zum neuen Rettungsdienstbedarfsplan“ einseitig Ihre irrige Meinung zu der von Ihnen vorgeschlagenen Neufassung des Rettungsdienstbedarfsplanes dargestellt und gegenteilige Auffassungen von Fachleuten herabgewürdigt. Dies ist mit Ihren beamtenrechtlichen Pflichten zu Sachlichkeit und zum amtsangemessenen Verhalten augenscheinlich nicht vereinbar.

Zu den schon jetzt bestehenden Mängeln äußern Sie lediglich:

„Rettungswagen waren in echten Notfällen oft nicht verfügbar, wenn Sekunden zählten.“

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wie oft und wann war dies in den vergangenen zwölf Monaten aus jeweils welchem Grunde und an welchen Orten der Fall?

Was hatte dies bei jeweils welchem Einsatzfall für Folgen hinsichtlich

  • der tatsächlichen Eintreffzeit,
  • der Zeit zwischen der Eintreffzeit und der Übergabe des Patienten an ein geeignetes Krankenhaus,
  • des von wo tatsächlich eingesetzten Rettungsmittels,
  • die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Rettung?

Mit Schreiben vom 27.06.2025 haben wir Ihnen das Urteil des OVG Lüneburg vom 07.12.2005 – 11 LC 91/04 – übersandt. Darin erklärt das Gericht u. a. das Verfahren bei Überschreitungen der Eintreffzeiten: „Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei § 2 III NdsRettDBedV um eine „Soll-Vorschrift” handelt, so dass in begründeten Ausnahmefällen eine geringfügige Überschreitung der Eintreffzeit nicht unbedingt eine Überarbeitung des Bedarfsplans zur Folge haben muss.“

Ob und in welchen Fällen die Bedarfsplanung geändert wird, haben nicht Sie, sondern der Kreistag zu entscheiden. Und für die Fälle, in denen der Kreistag den Bedarf überprüfen und ändern will, fordert das Gericht, „…eine nachvollziehbare Angabe des betrachteten Zeitraumes, der einzelnen Einsätze, der genannten Eintreffzeiten und der Gründe für die Verspätung.“

In der Kreistagssitzung am 26.06.2025 wurde uns auf die Frage, ob diese Daten vom Gutachter oder von der Kreisverwaltung erfasst worden seien, sinngemäß geantwortet, dass man ein solches Urteil nicht kenne. Es blieb unklar, ob und in welchem Umfang diese Daten überhaupt erfasst und bewertet worden sind.

Daher fragen wir Sie nochmals: Über welchen Zeitraum sind die im o. a. Urteil geforderten Daten („…eine nachvollziehbare Angabe des betrachteten Zeitraumes, der einzelnen Einsätze, der genannten Eintreffzeiten und der Gründe für die Verspätung.“) in welchem Umfang wann und vom wem erfasst, dokumentiert und bewertet worden?

In der o. a. Kreistagssitzung haben wir auch auf die Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e.V. vom 19.06.2025 hingewiesen, in der es u. a. heißt, dass in einzelnen Gemeinden in 60% der Fälle die Hilfsfrist (P95-Wert) von 15 Minuten nicht erreicht/eingehalten wird. Dazu haben wir gefragt, ob Sie oder der Gutachter dies bestätigen oder bestreiten. Da die Frage nicht konkret beantwortet wurde, fragen wir erneut:

Wird die Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e.V. vom 19.06.2025, dass in einzelnen Gemeinden in 60% der Fälle die Hilfsfrist (P95-Wert) von 15 Minuten nicht erreicht/eingehalten werde, bestätigt oder aus welchen Gründen bestritten?

Durch welche Regelung wird gewährleistet, dass a) derzeit, b) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2026 und c) Mitte 2026 die im o. a. Urteil geforderten Daten („…eine nachvollziehbare Angabe des betrachteten Zeitraumes, der einzelnen Einsätze, der genannten Eintreffzeiten und der Gründe für die Verspätung.“) für den Landkreis nachvollziehbar erhoben, gespeichert und ausgewertet werden?

In welchem Umfang trifft es zu, dass a) bei der gemeinsamen Leitstelle, b) dem Institut für Notfallmedizin und c) den Trägern des Rettungsdienstes für Stadt und Landkreis Hildesheim Einsatzdaten der Rettungsdienste erhoben werden oder vorhanden/verfügbar sind und hinsichtlich folgender Fragen auswerten können:

  1. Wie oft wurde die Hilfsfrist im Landkreis, im Bereich welcher Rettungswache, in welcher Gemeinde überschritten und um wie viele Minuten wurde dabei die Hilfsfrist von welchem Rettungsmittel überschritten?
  2. Wie oft war bei „echten Notfällen“ kein Rettungswagen verfügbar?

Werden Sie der CDU-Kreistagsfraktion folgende Daten über Einsätze des Rettungsdienstes zur Verfügung stellen oder so zugänglich machen, damit wir deren Auswertung insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Eintreffzeiten und Bedarfsplanung mit eigenen Sachverständigen vornehmen können?

In welcher Form werden Sie der CDU-Kreistagsfraktion die Einsatzdaten des Rettungsdienstes zur Verfügung stellen, damit wir die tatsächlichen Eintreffzeiten ermitteln können?

Wer entscheidet bei einem Notruf, ob ein Fall der Notfallrettung vorliegt? Was verstehen Sie unter einem „echten Notfall“? Wer entscheidet bei der Auswertung der o. a. Einsatzdaten, was in Ihrem Sinne als „echter Notfall“ einzustufen war? Betrachten Sie als „echten Notfall“ auch die Fälle, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zu erwarten, aber noch nicht eingetreten ist?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.06.2025

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten sie, den Beratungspunkt „Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Sie sind verpflichtet, Anfragen von Abgeordneten unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Dieser Verpflichtung sind Sie auch bei vielen Anfragen der CDU-Kreistagsfraktion zum Rettungsdienst nicht nachgekommen.

Wir missbilligen dies und fordern eine vollständige Beantwortung unsrer Anfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz